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Brandverhütungsschau

Zuständigkeiten

    Allgemeine Informationen

    Die Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können. Sie ist in regelmäßigen Zeitabständen in allen baulichen Anlagen durchzuführen, die eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion ein große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären (§ 33 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz).

    Bei der Brandverhütungsschau ist festzustellen, ob der Entstehung von Feuer und Rauch und damit der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt und ob bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind.

    Die Brandschutzdienststelle des Landkreises führt die Brandverhütungsschau in Zeitabständen von 3 oder 5 Jahren durch und beteiligt je nach Spezifik des Betriebes oder der Einrichtung auch andere Behörden (z. B. untere Bauaufsichtsbehörde, Landesamt für Arbeitsschutz, Landesumweltamt).

    Ablauf

    Der Termin der Brandverhütungsschau wird den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der baulichen Anlage und den zu beteiligenden Fachämtern grundsätzlich schriftlich mitgeteilt (mind. 2 Wochen vorher).

    Zunächst werden verschiedene Nachweise, Pläne und die Brandschutzordnung geprüft. Es ist günstig, wenn dieser Teil der Brandverhütungsschau in einem Büro oder Besprechungsraum stattfinden kann, in dem alle Beteiligten an einem Tisch Einsicht in die Unterlagen nehmen können.

    Der zweite Teil der Brandverhütungsschau ist eine Begehung aller Bereiche des Betriebes oder der Einrichtung. Es werden dabei alle erkennbaren Mängel benannt und durch den Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle erläutert. Unmittelbar im Anschluss an die Begehung findet eine kurze Auswertung statt, bei der alle Beteiligten der Brandverhütungsschau die Ergebnisse noch einmal zusammenfassen.

    Über das Ergebnis der Brandverhütungsschau wird eine Niederschrift gefertigt, die die festgestellten Mängel sowie  Hinweise zur Verbesserung des Brandschutzes enthält. Sie wird jedem Beteiligten und dem zur Mängelbeseitigung Verpflichteten zugeleitet.

    Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes kann eine Nachschau durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, haben die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden – dies ist im Regelfall die untere Bauaufsichtsbehörde – die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

    Benötigte Unterlagen

    Je nach Objekt und Erfordernis sind bereitzuhalten:

    > Baugenehmigungen,
    > O
    bjektunterlagen, Feuerwehrpläne u. a.,

    > die Prüfprotokolle der durch eine Elektrofachkraft durchgeführten Überprüfung der ortsfesten 
        elektrischen Anlagen und der ortsveränderlichen elektrischen Geräte,

    > Prüfprotokolle von Sachverständigenprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen (u. a. Löschanlagen, 
        Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzstromversorgung),

    >  Protokoll über die Prüfung der Blitzschutzanlage

    > die Brandschutzordnung mit Unterweisungsnachweis,

    >  betriebliche Gefahrenabwehrpläne,

    > Gefährdungsbeurteilung.

    Rechtsgrundlagen

    © Landkreis Prignitz 

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