Die
Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch
einen Brand entstehen können. Sie ist in regelmäßigen Zeitabständen in allen
baulichen Anlagen durchzuführen, die eine erhöhte Brand- oder
Explosionsgefährdung aufweisen oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder
einer Explosion ein große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte
gefährdet wären (§ 33 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz).
Bei der Brandverhütungsschau ist festzustellen, ob der Entstehung von Feuer
und Rauch und damit der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in
ausreichendem Maße vorgebeugt und ob bei einem Brand wirksame Lösch- und
Rettungsarbeiten möglich sind.
Die Brandschutzdienststelle des Landkreises führt die Brandverhütungsschau in
Zeitabständen von 3 oder 5 Jahren durch und beteiligt je nach Spezifik
des Betriebes oder der Einrichtung auch andere Behörden (z. B. untere
Bauaufsichtsbehörde, Landesamt für Arbeitsschutz, Landesumweltamt).
Der Termin
der Brandverhütungsschau wird den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der baulichen Anlage und den zu beteiligenden Fachämtern
grundsätzlich schriftlich mitgeteilt (mind. 2 Wochen vorher).
Zunächst werden verschiedene Nachweise, Pläne und die Brandschutzordnung
geprüft. Es ist günstig, wenn dieser Teil der Brandverhütungsschau in einem
Büro oder Besprechungsraum stattfinden kann, in dem alle Beteiligten an einem
Tisch Einsicht in die Unterlagen nehmen können.
Der zweite Teil der Brandverhütungsschau ist eine Begehung aller Bereiche des
Betriebes oder der Einrichtung. Es werden dabei alle erkennbaren Mängel benannt
und durch den Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle erläutert. Unmittelbar im
Anschluss an die Begehung findet eine kurze Auswertung statt, bei der alle
Beteiligten der Brandverhütungsschau die Ergebnisse noch einmal zusammenfassen.
Über das Ergebnis der Brandverhütungsschau wird eine Niederschrift gefertigt,
die die festgestellten Mängel sowie
Hinweise zur Verbesserung des Brandschutzes enthält. Sie wird jedem Beteiligten
und dem zur Mängelbeseitigung Verpflichteten zugeleitet.
Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes kann eine Nachschau durchgeführt
werden. Wird dabei festgestellt, dass Mängel nicht oder nicht ausreichend
beseitigt worden sind, haben die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden – dies
ist im Regelfall die untere Bauaufsichtsbehörde – die notwendigen Maßnahmen zur
Behebung der Mängel anzuordnen.
Je nach Objekt und Erfordernis sind bereitzuhalten:
> Baugenehmigungen,
> Objektunterlagen, Feuerwehrpläne u.
a.,
> die Prüfprotokolle der durch eine Elektrofachkraft
durchgeführten Überprüfung der ortsfesten
elektrischen Anlagen und der
ortsveränderlichen elektrischen Geräte,
> Prüfprotokolle
von Sachverständigenprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen (u. a.
Löschanlagen,
Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen,
Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzstromversorgung),
> Protokoll über die Prüfung der Blitzschutzanlage
> die Brandschutzordnung mit Unterweisungsnachweis,
> betriebliche Gefahrenabwehrpläne,
> Gefährdungsbeurteilung.
© Landkreis Prignitz