Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung soiwe die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX).
Leistungen zur Beschäftigung umfassen gem. § 111 SGB X:
1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 58 und 62 SGB IX),
2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern (§§ 60 und 62 SGB IX),
3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (§ 61 SGB IX) sowie
4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX.
Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig (§§ 138, 140 SGB IX).
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