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Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe an Bildung

    Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 90 Abs. 4 SGB IX).

    Die Leistungen umfassen gem.§ 112 SGB IX:
    1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
    und
    2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,

    Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig (§§ 138, 140 SGB IX). Soweit jedoch leistungen über Tag und nacht oder über Tag erbracht werden, ist den Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der MIttel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten (§ 142 SGB IX).

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