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Eingliederungshilfe - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, Beeinträchtigunge abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 90 Abs. 2 SGB IX). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 109 SGB IX).

    Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig (§§ 138, SGB IX). Soweit jedoch Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, ist minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten (§ 142 SGB IX).

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