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Fahrschulangelegenheiten - Fahrlehrerlaubnis

Zuständige Ansprechpartner

    Vordrucke/Formulare

    Der Antrag ist in der Behörde erhältlich.
    Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

    Mitzubringende Unterlagen

    - amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt sowie der Anschrift
    - Lebenslauf
    - Führerschein (nach dem 01.01.1999 ausgestellt)
    - Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1
      geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sowie Bescheinigung oder Zeugnis
      über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an
      das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sind (Nachweis kann auch durch einen
      Führerschein mit den gültigen und nach dem 31.12.1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C,
      CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden)
    - Nachweis über die geforderte Vorbildung
    - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (nicht älter als 3 Monate)
    - Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
    - Bescheinigung einer Ausbildungsfahrschule

    Gebühren/Entgelte/Auslagen

     Erteilung der Anwärterbefugnis (Klasse BE)
     einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins
     40,90 € – Verwaltungsgebühr plus
       3,30 € – Auslagen für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister
     Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
     einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheines:
     40,90 € – Verwaltungsgebühr plus
       3,30 € – Auslagen für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    Rechtsvorschriften

    Weitere Hinweise

    Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

    1.             mindestens 21 Jahre alt ist,
    2.            
    geistig u. körperlich sowie fachlich u. pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen,
               die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
    3.            
    mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine
               gleichwertige Vorbildung besitzt,
    4.            
    im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
    5.            
    seit mindestens 3 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich
               für die Klasse A, CE o. DE erteilt werden soll,
               jeweils auch 2 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE o. D besitzt,
    6.            
    innerhalb der letzten 3 Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 Fahrlehrergesetz zum
               Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
    7.            
    eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz bestanden hat und
    8.            
    über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
               verfügt.

    Ausbildungszeiten an einer Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule können bei der Erlaubnisbehörde erfragt werden.

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