Der Antrag ist in der Behörde erhältlich.
Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt sowie der
Anschrift
- Lebenslauf
- Führerschein (nach dem 01.01.1999 ausgestellt)
- Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern
um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1
geforderten Anforderungen an die
körperliche und geistige Eignung sowie Bescheinigung oder Zeugnis
über die
Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten
Anforderungen an
das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr
sind (Nachweis kann auch durch einen
Führerschein mit den gültigen und nach dem
31.12.1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, D oder DE
erbracht werden)
- Nachweis über die geforderte Vorbildung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
(nicht älter als 3 Monate)
- Bescheinigung einer amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätte
- Bescheinigung einer Ausbildungsfahrschule
Erteilung der Anwärterbefugnis (Klasse BE) einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins |
40,90 € – Verwaltungsgebühr plus 3,30 € – Auslagen für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister |
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheines: |
40,90 € – Verwaltungsgebühr plus 3,30 € – Auslagen für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister |
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
1.
mindestens 21 Jahre alt ist,
2.
geistig u. körperlich sowie fachlich
u. pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen,
die ihn für den
Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
3.
mindestens eine abgeschlossene
Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine
gleichwertige
Vorbildung besitzt,
4.
im Besitz der Fahrerlaubnis der
Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
5.
seit mindestens 3 Jahren die
Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich
für die
Klasse A, CE o. DE erteilt werden soll,
jeweils auch 2 Jahre die Fahrerlaubnis
der Klasse A2, CE o. D besitzt,
6.
innerhalb der letzten 3 Jahre vor
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 Fahrlehrergesetz zum
Fahrlehrer
ausgebildet worden ist,
7.
eine Prüfung nach § 8
Fahrlehrergesetz bestanden hat und
8.
über die für die Ausübung der
Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.
Ausbildungszeiten an einer Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule können bei der Erlaubnisbehörde erfragt werden.
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