Ein Antrag ist in der Behörde erhältlich.
Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- Fahrlehrerschein
- Unterlagen über die Tätigkeit als
Fahrlehrer
- Bescheinigung des Trägers eines
fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
- Erklärung, ob und von welcher
Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- maßstabgerechter Plan des
Unterrichtsraumes mit Angaben über seine Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen
Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der
Lehrfahrzeuge
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der
Erlaubnisbehörde (nicht älter als 3 Monate)
- Auszug aus dem
Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
- Bestätigung der zuständigen
Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
Juristische Personen und Personengesellschaften müssen weitere Unterlagen einreichen, die bei der Erlaubnisbehörde erfragt werden können.
Erteilung der Fahrschulerlaubnis:
an eine natürliche Person | 102,00 € – Verwaltungsgebühr |
an eine juristische Person oder Personengesellschaft | 153,00 € – Verwaltungsgebühr |
Überprüfung der Angaben an Ort und Stelle | 210,00 € – zuzüglich zur Verwaltungsgebühr |
Eintragung der Erlaubnis in den Fahrlehrerschein | 15,30 € – zuzüglich zur Verwaltungsgebühr |
Die Angaben in den Unterlagen nach Punkt 4. Nr. 5 bis 7
werden von der Erlaubnisbehörde an Ort und Stelle geprüft. Die
Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die
ihn für die Führung einer
Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der
Bewerber die nach dem
Fahrlehrergesetz vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllen
kann,
3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die
Fahrschulerlaubnis beantragt,
4. der Bewerber mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber
einer Fahrschulerlaubnis
hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45
Minuten über
Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen
Lehrmittel und die zur Fahrausbildung
bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung
hat.
Für juristische Personen und Personengesellschaften gelten weitere Regelungen, die bei der Erlaubnisbehörde erfragt werden können.
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