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Gebäudeeinmessung

Zuständigkeiten

    Vielen Grundstückseigentümern ist nicht bewusst, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen zur katasterlichen Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf ihrem Grund und Boden verpflichtet sind. Das betrifft alle Gebäude und Anlagen, die mit dem Erdreich verbunden sind und nach dem Stichtag 28.11.1991 errichtet wurden. Dazu gehören zum Beispiel  Wohn- und Bürogebäude, Ferien-, Wochenend- und Gartenhäuser, Werkstätten, Garagen und Fahrzeughallen oder auch Gebäude der Feuerwehr. Auch Windkraftanlagen, die nach dem 1. Juli 2009 errichtet wurden, unterliegen der Einmessungspflicht.

    Eigentümer muss Einmessung veranlassen

    Nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (BbgVerG) sind Grundstückseigentümer verpflichtet, auf eigene Kosten die katasterliche Einmessung eines neuen oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes zu veranlassen. Dazu bedarf es keiner Aufforderung durch die Behörde. Diese Verpflichtung besteht seit 1991.  Die Einmessungspflicht lastet zeitlich unbegrenzt auf dem Grundstück und erlischt auch nicht bei einem Eigentumsübergang. Deshalb sollte man beim Erwerb einer Immobilie darauf achten, dass sich der Gebäudebestand in der Liegenschaftskarte widerspiegelt. Die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung erhalten immer die aktuellen Eigentümer.

    Liegenschaftskataster - Grundlage für exakte Lagebestimmung

    Jeder erwartet heute aktuelle Karten - ob im Navigationssystem, im Internet oder auch traditionell auf Papier. Grundlage dafür ist u.a. das amtliche Verzeichnis der Grundstücke -  das Liegenschaftskataster.  Es dokumentiert Flurstücksgrenzen und Gebäudegrundrisse auf der Grundlage von örtlichen Vermessungen, also eines katastermäßigen Aufmaßes. In dessen Ergebnis kann für jedes Gebäude in Brandenburg die exakte Lage ausgewiesen werden - von Hauskoordinaten über die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde bis hin zur Postleitzahl und Hausnummer. Damit ist z. B. gewährleistet, dass Post und Pakete pünktlich ankommen. Unerlässlich und oft lebenswichtig ist ein aktuelles Liegenschaftskataster insbesondere für die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehren, der Polizei und des Katastrophenschutzes. Im Notfall  muss der Einsatzort schnell gefunden werden.

    Darüber hinaus dient der Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster der Sicherung des Eigentums, der Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie der Abwicklung des Grundstücksverkehrs. Ein zuverlässiger Nachweis eigentumsrechtlicher Verhältnisse trägt auch zu privatem Grenzfrieden bei. Der kombinierte Liegenschaftsnachweis - Grenzen und Gebäude - muss denselben Standards genügen. Mit den Gebäuden werden die Liegenschaftsdaten vervollständigt und somit der Gebrauchswert für alle Nutzer erhöht – z. B.  Bürger, Verwaltungen, Bauleit- und  Landesplanung sowie auch Umwelt- und Naturschutz.

    Vermessung und Fristen

    Gebäudeeinmessungen sind durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder von der Katasterbehörde auszuführen. Sie sind bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens oder spätestens bis zu sechs Monaten nach Fertigstellung zu beantragen. Wer aufgefordert wird seiner Gebäudeeinmessungspflicht nachzukommen, erhält eine Frist von 6 Wochen, in der die Vermessung zu beantragen ist. Nach dieser Frist muss die Katasterbehörde die Gebäudeeinmessung von Amts wegen und auf Kosten des Eigentümers durchführen.

    Gebühren/Auslagen/Entgelte

    Gebühren und Entgelte richten sich nach der
    Vermessungsgebührenordnung (VermGebO)

    Rechtsvorschriften

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