Unterlagen laut Antragsformular
bei Bewässerung:
Lage und Größe der zu bewässernden Fläche und zeitliche Verteilung der Entnahme
bei Entnahmen zu Trinkwasserzwecken:
Befreiung des Wasserversorgers vom Anschluss- und Benutzungszwang
Bei Grundwasserentnahmen > 100 m³/d wird zum Antragsverfahren und zu den Antragsunterlagen die Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter empfohlen.
Gebühren nach Gebührenordnung des zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg
0,50 € je angefangene 100 m³ Entnahmemenge, mindestens 115,00 €
§§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung- BbgUVPG
Die Entnahme von Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 8 und 9 WHG). Grundwasserentnahmen für den Haushalt, landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck sind erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen sind der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (siehe auch unter Brunnen)
Für Grundwasserentnahmen > 2.000 m³/d ist die obere Wasserbehörde beim Landesumweltamt Brandenburg zuständig.
Nach dem UVP-Gesetz ist für alle Grundwasserentnahmen ab 5.000 m³/Jahr bis < 100.000 m³/Jahr eine standortbezogene und ab 100.000 m³/Jahr eine allgemeine UVP-Vorprüfung erforderlich, die klären soll, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird.
Ab 10.000.000 m³/Jahr ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
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