Physiotherapeuten, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen.
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. drei Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 55 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlichen Teil zugelassen.
Die mündliche Überprüfung dauert pro Person ca. 20 bis 30 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ärzte bzw. Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gutachtlich mit. Danach entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzer, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie) durch Sie "eine Gefahr für die Volksgesundheit" bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt. Im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.
Termine:
Die Überprüfungen finden zweimal im Jahr statt. Das bedeutet, dass die schriftlichen Überprüfungen auf dem Gebiet der Physiotherapie an jedem 3. Mittwoch im März (Anmeldezeitraum 01.12. bis 31.12. des Vorjahres) und jedem 2. Mittwoch im Oktober (Anmeldezeitraum 01.07. bis 31.07. des laufenden Jahres) erfolgen.
Die antragstellende Person hat zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigtem Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat.
Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.
Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen der Physiotherapie typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen, eine (Erst-) Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder an einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung).
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:
- das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben,
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen,
- sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterziehen.
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.
Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt.
Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein kurz gefasster Lebenslauf,
- ein amtliches Führungszeugnis,
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen die infolge eines
körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte für die
Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
- Ein Nachweis (Vorlage des Originals und einer Kopie oder beglaubigte Kopie), dass Sie mindestens über
einen Volksschulabschluss verfügen.
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
beantragt haben,
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie oder
Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen.
Ihr persönliches Erscheinen bei Antragstellung ist unbedingt erforderlich!
372,00 Euro - schriftliche Überprüfung (Fälligkeit im entsprechenden Anmeldezeitraum)
357,00 Euro - mündliche Überprüfung (Fälligkeit nach bestandener schriftlicher Überprüfung)
106,00 Euro - Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Fälligkeit nach Antragstellung beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt)
53,00 Euro - Ablehnungsbescheid gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 17
des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009
(GVBl. I/09, Nr. 11 S. 246)
53,00 Euro - Rücktritt des Antragstellers von der Überprüfung
Die jeweilige Einzahlung überweisen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszweckes an die
Landeshauptstadt Potsdam Stadtkasse
Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,
IBAN: DE65 1605 0000 3502 2215 36
BIC: WELADED1PMB
Verwendungszweck: PK: 46999986 / HPÜ / Vor-und Zuname des Prüflings
Wenn Sie die entsprechend zu zahlende Gebühr für die schriftliche Überprüfung fristgerecht eingezahlt haben, gelten Sie als zugelassen und erhalten etwa vier Wochen vor dem Überprüfungstermin eine schriftliche Einladung.
Bitte beachten Sie den angegebenen Einzahlungszeitraum. Verspätet eingehende Zahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht. Die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in" kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" empfohlen werden.
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