Sozialraum A
Sabine Milus
Bereich: Pritzwalk und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein
Sozialraum B
Carolin Scherff
Bereich: Perleberg und Umgebung, Berlin, Land Brandenburg
Sozialraum C
Daniela Schlee
Bereich: Wittenberge und Umgebung, Sachsen-Anhalt, andere Bundesländer
Michaela Nickel
Bereich: Amt Bad Wilsnack/Weisen
Das Teilhabegeld ist zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt und wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf Antrag gewährt.
Leistungsberechtigt im Sinne des Landesteilhabegesetzes sind:
> Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (im Rahmen der Pflegeversicherung)
- mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw.
- mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der
körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht,
> blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 SGB XII gleichgestellte Personen,
> gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landes-
teilhabegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprchstörungen bei 100 vom Hundert beträgt.
> taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder
die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.
Die Höhe des Teilhabegeldes beträgt monatlich
> 235,00 € bei anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen,
> 425,00 € bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
> 212,50 € bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
> 130,00 € bei gehörlosen Menschen,
> 850,00 € bei taubblinden Menschen.
Erfüllt eine anspruchsberechtigte Person mehrere Voraussetzungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz, wird Teilhabegeld nur einmal, in diesem Fall der höhere Betrag gewährt.
Leistungen, die der
Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten
Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Teilhabegeld
angerechnet (z.B. Leistungen der Pflegeversicherung).
Das Teilhabegeld wird versagt oder angemessen gekürzt, wenn die
anspruchsberechtigte Person die ihr nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden
Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten
Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt.
Der Anspruch ist ausgeschlossen:
-
während der Dauer eines Freiheitsentzuges aufgrund
einer gerichtlichen Entscheidung,
-
sofern die anspruchsberechtigte Person bereits
Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung
·
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch vorsehen,
·
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
·
aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter
Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
·
nach ausländischen Rechtsvorschriften
erhält.
-
Kopie Schwerbehindertenausweis/Bescheid vom Versorgungsamt über Feststellung der
Behinderung
- Betreuerausweis (sofern vorhanden)
- Personalausweis
- ggf. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad und die gewährten
Leistungen
- ggf.
Bescheid über gewährte Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
- bei
Aufenthalt in einer stationären Unterkunft
Ø
Bescheid über gewährte Leistungen
Ø Nachweis von vorübergehenden Abwesenheiten, welche länger als sechs volle
zusammenhängende Tage dauern (während des Bewilligungszeitraums)
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