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Landesteilhabegeld - Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen

zuständige Ansprechpartner

Sozialraum A
Sabine Milus

Bereich: Pritzwalk und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein

Sozialraum B
Carolin Scherff
Bereich: Perleberg und Umgebung, Berlin, Land Brandenburg

Sozialraum C
Daniela Schlee
Bereich: Wittenberge und Umgebung, Sachsen-Anhalt, andere Bundesländer
Michaela Nickel
Bereich: Amt Bad Wilsnack/Weisen


Das Teilhabegeld ist zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt und wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf Antrag gewährt.

Leistungsberechtigt im Sinne des Landesteilhabegesetzes sind:
> Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (im Rahmen der Pflegeversicherung)
   - mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw.
   - mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
   wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der
   körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht,
> blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 SGB XII gleichgestellte Personen,
> gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
  Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landes-
   teilhabegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprchstörungen bei 100 vom Hundert beträgt.
> taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder
    die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

Die Höhe des Teilhabegeldes beträgt monatlich
> 235,00 € bei anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen,
> 425,00 € bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
> 212,50 € bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
> 130,00 € bei gehörlosen Menschen,
> 850,00 € bei taubblinden Menschen.

Erfüllt eine anspruchsberechtigte Person mehrere Voraussetzungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz, wird Teilhabegeld nur einmal, in diesem Fall der höhere Betrag gewährt.

Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Teilhabegeld angerechnet (z.B. Leistungen der Pflegeversicherung).

Das Teilhabegeld wird versagt oder angemessen gekürzt, wenn die anspruchsberechtigte Person die ihr nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt.

Der Anspruch ist ausgeschlossen:
-                    während der Dauer eines Freiheitsentzuges aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
-                    sofern die anspruchsberechtigte Person bereits Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung

·                     nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
·                     aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
·                     aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
·                     nach ausländischen Rechtsvorschriften
                 erhält.

einzureichende Unterlagen

- Kopie Schwerbehindertenausweis/Bescheid vom Versorgungsamt über Feststellung der Behinderung
- Betreuerausweis (sofern vorhanden)
- Personalausweis
- ggf. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad und die gewährten Leistungen
- ggf. Bescheid über gewährte Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften

- bei Aufenthalt in einer stationären Unterkunft
Ø     Bescheid über gewährte Leistungen
Ø     Nachweis von vorübergehenden Abwesenheiten, welche länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauern (während des Bewilligungszeitraums)

Rechtsvorschriften

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