Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII werden zwischen dem Landkreis Prignitz, als örtlichem Sozialhilfeträger, und allen Trägern von ambulanten, teil- und vollstationären Angeboten für Menschen mit Behinderungen, Pflege- und sonstigen besonderen Hilfebedarfen im Landkreis, aber auch landes- bzw. bundesweit abgeschlossen.
Der Träger der Sozialhilfedarf Leistungen mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 SGB XII durch personen, dei dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuszändigen Träger der Sozialhilfe besteht.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.
Benötigte Formulare werden von der Mitarbeiterin auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
© Landkreis Prignitz