Zurück | Übersicht aller Dienstleistungen

Staatsangehörigkeitsausweis

Zuständige Ansprechpartner

Zuständigkeiten

    Vordrucke/Formulare

    Der Antrag ist formgebunden und bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erhältlich. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. Es wird in einer persönlichen Beratung geprüft, welche Unterlagen benötigt werden und ein personenbezogenes Informationsblatt erstellt.

    Die Angaben im Antrag sind vom Antragsteller nachzuweisen und durch Urkunden und andere Unterlagen zu belegen.

    Dabei handelt es sich regelmäßig um:

    • gültiger deutscher Personalausweis oder Reispass
    • Nachweis über den eigenen Personenstand und über die Abstammung von deutschen Vorfahren (z.B. aktuelle(r) beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem 
         Geburtenregister bzw. ausländische Geburtsurkunde, Eheurkunde, Adoptionsbeschluss, Einbürgerungsurkunde)
    • Nachweis über Abstammung von deutschen Vorfahren (z.B. Personalausweise/Reisepässe, Geburtsurkunden, Eheurkunden, Adoptionsbeschlüsse,
         Einbürgerungsurkunden der Eltern/Großeltern, Spätaussiedlerbescheinigungen/Registrierscheine, Flüchtlingsausweise)
    • Bescheinigung aus dem Melderegister des Hauptwohnsitzes mit Angabe der Staatsangehörigkeit (erhältlich bei der Meldebehörde)

    Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Von Urkunden oder Bescheinigungen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.

    Hinweise

    Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird ausgestellt, wenn ausnahmsweise das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen ist, also wenn ein sachliches Interesse daran besteht.

    Das setzt voraus, dass das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von deutschen öffentlichen Stellen bestritten wird oder sonst unsicher ist. Bei einer Antragstellung ist das darzulegen und nachzuweisen.

    Personen, die seit Geburt als deutsche Staatsangehörige behandelt werden oder bei der Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises ohne weiteres als deutsche Staatsangehörige behandelt werden, fehlt in der Regel das sachliche Interesse. Insbesondere bei einem im Melderegister erfassten Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern ausländischer Eltern wird kein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

    Unbeachtlich ist auch ein bloßes Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis.

    Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises Prignitz.

    Gebühren/Entgelte/Auslagen

    25,00 €

    Rechtsvorschriften

    © Landkreis Prignitz 

    Im Bürgerservice suchen