Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verekehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Eine verkehrsbehördliche Anordnung kann jede Bürgerin/jeder Bürger bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden und sollte eine Begründung enthalten, für welchen Bereich und aus welchen zwingenden Gründen eine zusätzliche Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen oder -einrichtungen notwendig erscheint.
eventuell Beschilderungsvorschlag
gebührenfrei
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast.
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