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Bootskenzeichnung

Zuständige Ansprechpartner

Kennzeichenpflichtige Fahrzeuge

Als Eigentümer beantragen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für:

  • Fahrzeuge mit Antriebsmaschine mit einer Nutzleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS)
  • Segelfahrzeuge mit einer Länge über 5,50 m
  • Personenkähne

Hinweis: Antriebsmaschine kann sowohl Verbrennungsmotor oder Elektroantrieb sein!

Kleinfahrzeuge, die den oben genannten Parametern nicht entsprechen, sind mit Ihrem Namen bzw. Ihrem Namen und Ihrer Anschrift zu kennzeichnen. Details hierzu finden Sie in § 34 LSchiffV.

Wenn ein amtliches Kennzeichen erteilt werden soll, gilt die Zuständigkeit gemäß § 34 Abs.1 i.V.m.§ 2 Abs. 2LSchiffV

Für Personen mit Wohnsitz im Land Brandenburg gilt:

Örtlich zuständige Behörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Verwaltungsbereich sich der Wohnort des Kleinfahrzeugeigentümers oder des Kleinfahrzeugverleihers befindet.

Für Personen ohne Wohnsitz im Land Brandenburg gilt:

Örtlich zuständige Behörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.

Alle anderen Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen, schwimmende Geräte bedürfen einer Zulassung (§ 40 LSchiiffV)

Einen entsprechenden
Antrag richten Sie bitte an das

Landesamt für Bauen und Verkehr
Dezernat Binnenschifffahrt
Lindenallee 51
15366   Hoppegarten. 

Erforderliche Unterlagen zum Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kleinfahrzeuge

Hinweis: Vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, ist ab sofort auch eine computergestützte Abfrage über das Schengener Informationssystems (SIS) erforderlich. Hierbei werden die eingegebenen Daten mit dem Sachdatenbestand im SIS abgeglichen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass durch diese spezielle Abfrage ein erhöhter Prüfungsaufwand entstehen und sich dadurch auch der Bearbeitungszeitraum auf zwei Tage verlängern kann. Anträge sollten daher nur auf dem Postweg eingereicht werden. 

Der Antrag muss zur Prüfung und Genehmigung folgende Angaben enthalten:

 

Angaben über den Eigentümer/-in

a)     bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,

b)     bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c)     bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;

Angaben über das Fahrzeug:

a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

b) das Baujahr;

c) die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

Angaben zum Motor:

e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;

f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;

g) sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung und die Antriebsart.

 

Weitere Unterlagen

Ø  Personalausweis (Kopie)

Ø  Kopie vom Kaufvertrag oder Verfügungsberechtigung des Eigentümers für das Kleinfahrzeug und dem/den Motor (en).

Ø  Der Liegeplatz des Bootes ist anzugeben;

Ø  Bei Eigenbau ist stets ein Foto als Nachweis für eine Zuordnung in die Gruppe der

Kleinfahrzeuge erforderlich;

 

Wichtig:

Ein Kleinfahrzeugkennzeichen wird durch die Behörde nur dann zugeteilt, wenn die v. g. Anforderungen vollständig zur Antragstellung vorliegen. Unvollständige Anträge können nicht abschließend bearbeitet werden.

Gebühren/Entgelte/Auslagen

Zuteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens    30,00 €

Ersatzausfertigung/ Änderung von Daten        15,00 €

Rechtsvorschriften

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