Gebühren nach Gebührenordnung des zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg 26,00 €
Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Bohrungen der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
Soll Grundwasser entnommen werden, entscheidet die untere Wasserbehörde nach der Anzeige, ob eine erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme (siehe auch Grundwasserentnahme) vorliegt.
Erlaubnisfrei sind Grundwasserentnahmen für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh und in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Bohrungen > 100 m Tiefe unterliegen dem Bergrecht und es ist eine Anzeige beim LBGR erforderlich.
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