Anträge erhalten Sie auch in der Fahrerlaubnisbehörde.
- EU-Kartenführerschein
-1 aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) in Frontalansicht nach Passverordnung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
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- 28,60 € Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
- 10,00 € Fertigung eines neuen Führerscheins
- 5,09 € Direktversand
- 43,90 € falls Verlängerung der LKW-KLassen zeitgleich eingetragen wird
- 15,50 € Ausnahmegenehmigung
Bei Antragstellung sind die absolvierten fünf Module der Weiterbildung bzw. die Grundqualifikation im Original in der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Die Module der Weiterbilung werden einbehalten.
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch eine erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG Es wird durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten im Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.
Auf Grundlage des § 9 Abs. 4 BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen, die bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr oder gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen festgestellt werden. Die Zuständigkeit ist zudem gegeben für Verstöße, die in Unternehmenmit Sitz im Ausland begangen worden sind.
Beachtet werden sollte, dass mit einer frühzeitigen freiwilligen Ausbildung neben der erhöhten Verkehrssicherheit auch die zu erwartende Konzentration von Weiterbildungserfordernissen zum Ablauf der Übergangsfrist vermieden werden kann.
Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesem Falle besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.
Eine erste Weiterbildung ist zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 bzw. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist imAbstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbilungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, da Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, den ersten Weiterbildungsnachweis erst bis zum 10. September 2015 bzw. 10. September 2016 erbringen müssen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet.
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