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Kostenersatz durch Erben

Zuständige Ansprechpartner

    Kostenersatz durch Erben bezeichnet die in § 102 SGB XII geregelte Verpflichtung der Erben, die an den Erblasser gezahlten Kosten der Sozialhilfe zu erstatten. Der Anspruch entsteht hierbei mit dem Tod des Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten.

    Vordrucke/Formulare

    Benötigte Formulare werden von dem Mitarbeiter persönlich ausgehändigt bzw. nach telefonischer Rücksprache zugesandt.

    Rechtsvorschriften

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