Kostenersatz durch Erben bezeichnet die in § 102 SGB XII geregelte Verpflichtung der Erben, die an den Erblasser gezahlten Kosten der Sozialhilfe zu erstatten. Der Anspruch entsteht hierbei mit dem Tod des Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten.
Benötigte Formulare werden von dem Mitarbeiter persönlich ausgehändigt bzw. nach telefonischer Rücksprache zugesandt.
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