Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
Anlagen entsprechend des Antragsformulars
Bei Weiterführung vorhandener Gruben sind der ordnungsgemäße bautechnische Zustand und die Dichtheit der Anlage von einer Fachfirma nachzuweisen.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung über Grundstückskleinkläranlagen muss der Abwasserbeseitigungskonzeption der Gemeinde bzw.des Abwasserzweckverbandes entsprechen.
Das in den abflusslosen Gruben anfallende Abwasser ist von der Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband entsorgen zu lassen (§ 66 Abs. 1 BbgWG).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG
Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Abwasserverordnung - AVV
Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung- BbgKAbwV
Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen
Wasserschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeitsbereich Frau Marion Blankenburg
- Westprignitzer Trink- und Abwasserzweckverband
- Eigenbetrieb der Stadt Wittenberge (Stadtwerke)
Zuständigkeitsbereich Frau Anja Kaiser
- Kommunaler Dienstleistungsbetrieb der Gemeinde Gumtow
- WTAZV (ehemaliger Eigenbetrieb Abwasser „Mittlere Löcknitz“ Karstädt)
- Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Putlitz über das Amt Putlitz Berge
- Wasser- und Abwasserzweckverband Pritzwalk
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