Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
Es erfolgt die Bearbeitung von Anträgen nach dem Wohngeldgesetz sowie die Information und Beratung nach diesem Gesetz. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Bewohner von Mietwoh-nungen und als Lastenzuschuss für Eigentümer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.
Ausgeschlossen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
sind Personen, deren Unterkunfts-kosten bereits von einer anderen sozialen
Leistung erfasst sind, wie z. B.:
-
Leistungen
des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
-
Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
-
Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen und
Grundleistungen nach dem AsylbLG.
für Mietzuschuss:
Mietvertrag
Mietänderungsschreiben
Mietzahlungsnachweise
alle Einkommensnachweise
für Lastenzuschuss:
Eigentumsnachweis
Grundsteuerbescheid
Wohnflächenaufschlüsselung
Zins- und Tilgungsleistungen für wohnwirtschaftliche Zwecke
Bescheid Eigenheimzulage
alle Einkommensnachweise
keine
Wohngeldgesetz
Wohngeldverordnung
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Antragsteller aus
- Wittenberge, Bentwisch, Garsedow, Hinzdorf, Lindenberg, Lütjenheide, Schadebeuster und Zwischendeich wenden sich bitte an die
Stadtverwaltung Wittenberge
Bürgerbüro
August-Bebel-Str. 10
19322 Wittenberge
Telefon: 03877 951-218
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