zuständig
für:
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Bedarfsermittlung
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Erteilung
der Bescheide
Sozialraum A
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Stadt:
Pritzwalk und Ortsteile
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Ämter:
Meyenburg, Putlitz-Berge
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Gemeinde:
Groß Pankow
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Bundesländer:
Mecklenburg –Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein
Sozialraum B
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Stadt:
Perleberg und Ortsteile
·
Gemeinden:
Karstädt, Plattenburg, Gumtow
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Bundesländer:
Brandenburg, Berlin
Sozialraum C
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Stadt:
Wittenberge und Ortsteile
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Ämter:
Bad Wilsnack/Weisen, Lenzen-Elbtalaue
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Bundesländer:
sonstige Bundesländer
Erwachsene im Bereich Sozialraum A
Martina Subat
Buchstabe A - K
Annalena Tribull
Buchstabe L - O
Doreen Spiegel
Buchstabe P - Z
Erwachsene im Bereich Sozialraum B
Linda Bolz
Buchstabe A - I
Katharina Nicht
Buchstabe J - Rn
Marlen Krüger
Buchstabe Ro - Z
Erwachsene im Bereich Sozialraum C
Rebecca Schmidt
Buchstabe A - G
Annalena Tribull
Buchstabe H - L
Sophie Kunert
Buchstabe M - R
Gundula Greisert
Buchstabe S - Z
zuständig für
- Einkommens- und Vermögensprüfung
- Rechnungen
- Kostenerstattungen
Sozialraum A
Bereich: Pritzwalk und Umgebung, Ostprignitz-Ruppin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
Doreen Marquardt
Sozialraum B
Bereich: Perleberg und Umgebung, Berlin, Land Brandenburg (außer Ostprignitz-Ruppin)
Dana Perleberg
Sozialraum C
Bereich: Wittenberge (Straße A bis F), Bad Wilsnack/Weisen
Sophie Kunert
Sozialraum C
Bereich: Wittenberge (Straße G bis Z), Lenzen, Sachsen-Anhalt, andere Bundesländer
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil SGB IX sind nachrangig zu gewähren (§ 91 SGB IX).
Sie umfassen:
Die Leistungen nach Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Nummer 4 vor (§ 102 SGB IX)
Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Personen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX).
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