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Landwirtschaft - Düngung

Zuständige Ansprechpartner

Zuständigkeiten

Aufgaben der Düngebehörde

Ordnungsbehördliche Aufgaben zur Umsetzung der Düngeverordnung
Durchführung von Fachrechts- und Cross Compliance Kontrollen

Warum ist Düngung so wichtig?

Pflanzen benötigen Nährstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis, damit sie optimal wachsen. Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Pflanzen mit notwendigen Pflanzennährstoffen und erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit.

Ein enger rechtlicher Rahmen sorgt dafür, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

Das nationale Düngerecht wurde im Jahr 2017 grundlegend geändert, um es an neue fachliche Erfordernisse zur Verbesserung der Wirksamkeit der Düngung und zur Verringerung von Umweltbelastungen anzupassen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat eine Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung erlassen, die am 01. Mai 2020 in Kraft getreten ist.

Wesentliche Änderungen der DüV 2020 bezüglich Sperrzeit und Ausbringung:

Nach der geänderten Düngeverordnung dürfen mineralische und organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff - somit auch Wirtschaftsdünger wie Geflügelkot, Gülle und Gärreste (sowohl flüssig als auch separiert), Jauche oder Silagesickersaft - zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.     auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar.

Ausnahme: auf Ackerland dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffbedarfs, jedoch nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar, bis zum 1. Oktober aufgebracht werden:

> zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht

> zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September

2.     auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis 15. Mai in der Zeit vom 01. November bis 31. Januar.

Achtung: Für Grünlandflächen, die in Gebieten oder Teilgebieten von Grundwasserkörpern im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung liegen („Rote Gebiete“), gilt die verlängerte Sperrfrist vom 15. Oktober bis 31. Januar.

Abweichend davon dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 01. Dezember bis 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Ebenfalls neu ist die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (> 0,5 % Phosphat in der TM; beispielsweise Hornspäne oder mineralische Phosphordüngemittel) vom 01. Dezember bis 15. Januar.

Eine Sperrfristverschiebung auf Grünland bzw. auf Ackerland um bis zu vier Wochen ist unter dem Aspekt des Boden- und Gewässerschutzes und in Abhängigkeit von der Vegetationszeit und der Witterung möglich. Eine Verschiebung der Sperrzeit auf Ackerland ist gundsätzlich nur auf Flächen genehmigungsfähig, auf denen Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1.Oktober angebaut werden. Der begründete Antrag ist beim Sachbereich Landwirtschaft des Landkreises Prignitz zu stellen, der diesen prüft und genehmigt. Für die Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei Prozent kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden.

Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren (keine Ausnahmemöglichkeit für oberflächlich aufgetauten Boden) oder schneebedeckt ist.

Vor jeder Düngemaßnahme mit stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln sind der Stickstoffdüngebedarf und der Phosphatdüngebedarf nach § 4 DüV zu ermitteln. Entsprechende aktuelle Formblätter werden auf der Internetseite des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) bereitgestellt.

Dokumentation der Düngung gemäß Düngeverordnung 2020

>     Zusammenfassung aller Düngebedarfsermittlungen des Betriebes zu einer jährlichen betrieblichen
     Gesamtsumme bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres
     (nach den Vorgaben der Anlage 5 DüV)

>      neue schlagbezogene Aufzeichnungspflichten spätestens 2 Tage nach jeder Düngemaßnahme

>      schlagbezogene Aufzeichnung jeglicher Weidetierhaltung (auch Pensionstiere) nach Abschluss der Weidehaltung (mindestens jährlich):
Anzahl der Weidetage; Art und Anzahl der Tiere; Zusammenfassung der aufgebrachten Nährstoffmenge (Stickstoff und Phosphat)

Hinweise zur Düngung und zu weiteren Fachinformationen

Auf dieser Internetseite können Sie sich die Programme zur Düngebedarfsermittlung BESyD und DüProNP sowie das Programm zur Erstellung der StoffBilV kostenlos herunterladen.

Gesetzliche Grundlagen

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