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Landwirtschaft - Landpacht- und Grundstücksverkehr

Zuständige Ansprechpartner

Zuständigkeiten

    Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung von Grundstücksveräußerungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

    Ziele des Grundstücksverkehrsgesetzes sind:

    ·         die Sicherung des Fortbestandes leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schutz vor unzulässigen Flächenverlusten,

    ·         die Erhaltung der Agrarstruktur und

    ·         die Sicherung der Ernährung

    Demzufolge unterliegt die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an solchen Grundstücken der Genehmigung nach § 2 des GrdstVG.

    Im Land Brandenburg bedarf die Veräußerung von Grundstücken, die kleiner als zwei Hektar sind, gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) vom 18.03.1994 (GVBl. I S. 81) keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.

    Bekanntmachungen über Verkäufe nach Grundstücksverkehrsgesetz

    An dieser Stelle werden Angaben zu grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren veröffentlicht, wenn eine erste Vorprüfung ergab, dass der Käufer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen möglicherweise ein Nichtlandwirt sein könnte.

    Landwirte bzw. landwirtschaftliche Betriebe, welche die kaufgegenständlichen Flächen zur Eigenbewirtschaftung benötigen, können ihr Erwerbsinteresse daraufhin bis zur genannten Entscheidungsfrist schriftlich erklären.

    Registrierung von Pachtverträgen gemäß Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

    Analog zu den Zielsetzungen des Grundstücksverkehrsgesetzes sollen durch das LPachtVG die Agrarstruktur gefördert, Gefahren für die Agrarstruktur abgewehrt und Sorge dafür getragen werden, dass lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben.

    Daher besteht für die Verpachtung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes eine Anzeigepflicht.
    In Brandenburg sind landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von unter 1 ha von dieser Verpflichtung ausgenommen.

    Grundsätzlich hat der Verpächter den Abschluss eines Landpachtvertrages durch Vorlage des schriftlichen Pachtvertrages oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Pächter ist zu einer Anzeige ebenfalls berechtigt.

    Ergibt die Prüfung des angezeigten Landpachtvertrages, dass dieser den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderläuft, kann der Vertrag oder Vertragsbestandteile beanstandet werden.

    Erarbeitung von Stellungnahmen zur Verwertung und Verpachtung ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Flächen

    Es werden Stellungnahmen für beschränkte Ausschreibungen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) sowie für Verpachtungs- und Verkaufsgeschehnisse über landeseigene Flächen seitens der BrandenburgischenBoden Gesellschaft erarbeitet.

    Rechtsvorschriften

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