Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Andere benötigte Formulare werden von den Mitarbeiterinnen persönlich ausgehändigt bzw. nach telefonischer Rücksprache zugesandt.
Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
Auf schriftlichen Antrag wird das Jugendamt Beistand des KIndes für folgende Aufgaben:
- Feststellung der Vaterschsft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche
Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 BGB berufenen Vormund gestellt werden.
Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde.
- Geburtsurkunde des Kindes
- ggf. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Unterhaltstitel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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