Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
Die Formulare sind auch in der Behörde erhältlich.
Verbunden mit einer Vorsprache in der Behorde erfolgt eine Unterhaltsberatung.
Es ist die Möglichkeit gegeben, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Leistung nach dem UVG sofort zu prüfen.
Die erforderlichen Unterlagen für die Anspruchsprüfung sind dem Antrag oder dem Merkblatt zu entnehmen. Es sind Kopien für den Verbleib in der Akte einzureichen.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Eine schriftliche Antragstellung auf Leistung ist erforderlich. Tag der Antragstellung ist der Eingang in der Behörde.
Eine Prüfung des Anspruchs kann nur erfolgen, sofern ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag mit den kompletten Unterlagen vorliegt.
Ab Leistungsbewilligung besteht Ihrerseits eine Mitwirkungs- und Meldepflicht.
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sind auf die UVG-Leistungen anzurechnen.
Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind erstattungspflichtig.
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