Inzidenz weiterhin über 300

19.12.2020

Eindämmungsverordnung des Landes konkretisiert

Aktuell sind im Landkreis 399 Personen positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Zur gestrigen Meldung verzeichnet der Landkreis 19 laborbestätigte Fälle mehr. 23 Erkrankte sind genesen. Seit Ausbruch der Corona-Krise registriert das Gesundheitsamt im Landkreis Prignitz damit 803 Corona-Fälle. Davon gelten 396 als genesen. Eine Person ist verstorben, damit erhöht sich die Zahl der Sterbefälle auf 8. Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis aktuell bei 338,77/100 000 Einwohner.

Per Umlaufbeschluss hat das Kabinett am 18.12.2020 redaktionelle Änderungen der geltenden Eindämmungsverordnung beschlossen. Ergänzt wurde eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ebenso gibt es Konkretisierungen bei den Ausgangsbeschränkungen, den Abhol- und Lieferdiensten sowie die Untersagung von FFP2-Masken mit Ventil beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Diese Masken sind nur ohne Ventil zugelassen. Beschäftigte müssen nur bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen.

Ebenso wurde klargestellt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels bis auf die bekannten Ausnahmen zu schließen sind, nicht aber Dienstleistungen, bei denen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können und die nicht explizit einem Schließungsgebot unterliegen. Das gilt etwa für Versicherungsbüros. Im Text wird die Formulierung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung konkretisiert und klargestellt, dass die Beschränkung selbstverständlich auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gilt. Diese Zusammenkünfte sind kein Anlass, um von der Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages abzuweichen. Ausgenommen sind davon nur Heiligabend (24. Dezember) und die Silvesternacht. Die Ausgangsbeschränkung muss nicht eigehalten werden z. B. für Fahrten und Wege zur Arbeit. Diese Inhalte wurden von der Landesregierung bereits mehrfach gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die rechtliche Klarstellung war jedoch erforderlich, da es dazu Missverständnisse und Nachfragen gab.

Um Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie das jeweilige Personal zu schützen, ist das Tragen von FFP2-Masken für Besuchende bereits als verpflichtend festgelegt. Nun wurde ergänzt, dass dafür nur Masken ohne Ausatemventil verwendet werden dürfen. Klargestellt ist jetzt, dass Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflege-einrichtungen nur dann eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen, wenn sie körpernahe Tätigkeiten ausüben.

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