15.05.2021
Weiterführende Maßnahmen der Bundesnotbremse entfallen ab Sonntag 16.05.2021
Mit Stand 14. Mai 2021, 00:00 Uhr, meldet das RKI folgende Zahlen:
Neu
bestätigte Fälle im 24h-Vergleich: +3
Zahl
bestätigter Fälle ab 10. KW 2020: 3
185
7-Tage-Inzidenz
pro 100 000 Einwohner: 46,0
Summe
der Infektionen in den letzten 7 Tage: 35
Sterbefälle
insgesamt: 162
Der
Landkreis Prignitz gibt bekannt:
Da der Landkreis an
fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz unter 100 aufweist,
entfallen die weiterführenden Maßnahmen der Bundesnotbremse am übernächsten Tag.
Denzufolge gilt ab Sonntag, dem 16. Mai
2021 die aktuelle 7.
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg mit folgenden
Regelungen:
> Versammlungen
unter freiem Himmel sind ausschließlich
ortsfest und mit höchstens
500
Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und
Veranstalter auf der
Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete
organisatorische Maßnahmen Folgendes
sicherstellen:
1.
die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich
Versammlungsleitung
sowie Ordnerinnen und Ordner,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und
des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen
Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich
Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.
es entfallen:
- nächtliche Ausgangsbeschränkung
- Nachweis eines negativen Testergebnisses im Einzelhandel und in
Baufachmärkten, beim Besuch der
Außenbereiche von Tiergärten, bei
Frisörbesuchen und der Fußpflege
- Verschärfungen der Kontaktbeschränkung für private und öffentliche
Zusammenkünfte sowie und den
Bereichen
Sport und Gastronomie (geltende Maßnahmen in den Bereichen im Einzelnen siehe
unten)
Außerdem können folgende Einrichtungen unter bestimmten Hygienevorschriften (siehe aktuelle EindVerord)
wieder öffnen:
- BetreiberInnen von Gedenkstätten,
- Museen,
- Ausstellungshäusern,
- Galerien,
- Planetarien,
- Archiven,
- öffentlichen Bibliotheken,
- Freizeitparks (frühestens ab 21.05.2021)
-
Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten
- BetreiberInnen körpernaher Dienstleistungen
- Außengastronomie (frühestens ab 21.05.2021)
> Veranstaltungen
von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen
Einrichtungen
unter freiem Himmel mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden sind
frühestens ab 22.05.2021 zulässig
Hervorzuhebende Maßnahmen, die sich nach der Unterschreitung
außerdem ändern:
Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum, für Feiern und Zusammenkünfte
> der gemeinsame
Aufenthalt in privaten oder öffentlichen oder angemieteten Räumen ist zwischen
zwei
Haushalten gestattet (ab 21.05.2021)
> Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind für zwei Haushalte
zulässig Kinder bis zum vollendeten
14. Lebensjahr sowie Genesene und
Geimpfte bleiben bei der Berechnung der Personenzahl
unberücksichtigt
> Präsenzangebote in
Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit
jeweils
bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden.
Bildungseinrichtungen:
> max. 50 Pers. bei
Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder
Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen
Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen
der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und
Weiterbildung von Einrichtungen und
Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
insbesondere der Feuerwehren und anerkannten
Hilfsorganisationen
> Teilnehmende sowie Lehrkräfte dürfen keine COVID-19-Symptome haben
und müssen regelmäßig einen
negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder
unter 6 Jahren sowie Minderjährige im
Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen)
> Das Zutrittsverbot
zu Schulen gilt nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb
des
regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule
zum Zwecke der Durchführung von Blut-,
Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr
>
Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels benötigen ein individuelles Hygienekonzept durch
geeignete organisatorische Maßnahmen** in den Verkaufsstellen und
auf den Parkplätzen
> die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden („Click and Meet“)
Diese Verkaufsstellen sind von der Steuerung des Zutritts, der Terminvergabe und dem Erfassen der Personendaten zur Kontaktnachverfolgung ausgenommen:
- Großhandel
- Lebensmittelgeschäfte und
Getränkemärkte,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter
von Lebensmitteln,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten
beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel
- nach dieser Verordnung zugelassenen
Sortimente,
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser,
Reformhäuser, Babyfachmärkte,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Tierbedarfshandel und
Futtermittelmärkte,
-
Baufachmärkte,
- Baumschulen, Gartenfachmärkte,
Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
- Banken und
Sparkassen,
- Buchhandel, Zeitungs- und
Zeitschriftenhandel sowie Poststellen,
- Tabakwarenhandel,
- Tankstellen sowie Werkstätten für
Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
- Abhol- und Lieferdienste
Körpernahe Dienstleistungen
>
Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen, bei denen
dienstleistungsbedingt das
Abstandsgebot zwischen dem Leistungserbringer und dem
Leistungsempfänger nicht eingehalten
werden
kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts
geeignete organisatorische
Maßnahmen** sicherzustellen
>
Die Tragepflicht gilt nicht, wenn
die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer
medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die
Inanspruchnahme der Dienstleistung nur
dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger dem
Leistungserbringer ein
tagesaktuelles Testergebnis
hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus vorlegt und asymptomatisch
ist.
> Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen
Testergebnisses gilt nicht
im Gesundheitsbereich bei der
Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer
Leistungen.
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
>
Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den
Publikumsverkehr zu
schließen.
geöffnet werden können:
- Außengastronomie mit Test u. asymptomatisch, Termin,
max. 2 Haushalte am Tisch u. Mindesabstand,
Personendatenerfasssung erforderlich (ab
21.05.)
-
Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme
im Rahmen des
Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder
Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort
ist untersagt,
- Gaststätten im
Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; der Verzehr
vor
Ort ist untersagt,
- Verpflegungseinrichtungen
(Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen,
beruflichen oder vergleichbaren
Fortbildungseinrichtungen,
- Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
- die Verpflegung im
Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 2;
Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung
sollen vermieden werden.
- für Kantinen für
Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll. Diese dürfen nur
zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich
zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder
Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor
Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende
Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabläufe
entgegenstehen
> Die Betreiber der genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage ein individuelles Hygienekonzept durch geeignete organisatorische Maßnahmen** sicherzustellen
Tourismus:
> Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein
langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer
Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene
Sanitäranlage vorhanden ist (gilt auch für
Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit
Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit
von mindestens einem Jahr)
> Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen in
Ferienwohnungen und -häusern, auf
Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten
mit Übernachtungsmöglichkeit unter Hygienebestimmungen**
zulässig (frühestens ab 21.05.2021)
> Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
> mit Fahrzeugen sind unter Hygienebestimmungen** zulässig, die über
Sitzplätze unter freiem Himmel
verfügen (frühestens ab 21.05.2021)
> Ausnahmen bei der Beherbergung siehe Eindämmungsverordnung (z. B.
dienstliche oder medizinische
Zwecke)
Sport
geschlossen
bleiben:
> Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen, insbesondere
Gymnastik-, Turn- und Sporthallen,
Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze,
Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen
> für Personen über 14 Jahren ist die
Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von
Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von
Toiletten, untersagt
erlaubt
ist:
> die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter
freiem Himmel mit bis zu zehn
Personen in
dokumentierten Gruppen,
> die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für
dokumentierte Gruppen von bis zu 20
Kindern
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt
das begleitende
Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt
> auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen Sport
ausüben, sofern der Betreiber
gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine
Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur
Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird
> Ausübung auf Sportanlagen, soweit auf diesen ausschließlich ärztlich
verordneter Sport oder Sport zu
sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird
> Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz
2 sowie für
Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
> Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der
Bundesligateams sowie der
Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und
Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und
Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes
> für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und
anderen Aufenthaltsräumen oder von
Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von
Toiletten, untersagt.
Außerdem / Ersatzweise gilt ab 22.05.2021 (unter Berücksichtigung entsprechender Hygienemaßnahmen**):
erlaubt
ist:
> kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung
> Sport mit Kontakt auf allen Sportanlagen
unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen
geschlossen bleiben:
> für Personen über 14 Jahren ist die
Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von
Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von
Toiletten, untersagt
**die sicherzustellenden Maßnahmen auf Grundlage eines Hygienekonzeptes sind in der 7. EindVerord des Landes Brandenburg aufgelistet.
Außerdem gelten alle weiteren Maßnahmen der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.
Ausnahmenfür vollständig Geimpfte* und Genesene** (mit Nachweis):
> Quarantänepflicht
entfällt, es sei denn, man war Kontaktperson von Reiserückkehrern aus
Virusvarianten-
Gebieten wie Indien und Brasilien. Auch wer als vollständig
Geimpfter und Genesener aus diesen Gebieten
zurückkehrt, muss dann nach wie vor in Quarantäne. Die
Maskenpflicht wird derweil auch für Geimpfte und
Genesene weiterbestehen.
> Aufhebungen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für vollständig Geimpfte und Genesene
> keine Pflicht ein
negatives Testergebnis nachzuweisen, sofern sie einen Nachweis der Impfung oder
Genesung erbringen können
* Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tagen zuvor seine Zweitimpfung erhalten hat. Dabei muss es sich um in der EU zugelassene Impfstoffe handeln. Bei Menschen, die das Vakzin des US-Herstellers Johnson & Johnson erhalten haben, genügt eine Impfung für den vollen Schutz. Die Komplettimpfung muss entweder in Papierform (Impfpass, Bestätigung des Impfzentrums / Bestätigung des Hausarztes) oder in digitaler Form (z.B. digitaler Impfausweis) nachgewiesen werden.
**Als genesen gilt, wessen Corona-Infektion nicht länger als sechs Monate und nicht weniger als 28 Tage zurückliegt. Die gesundheitsbehördliche Anordnung (Absonderungsbescheid – im Volksmund Quarantänebescheid) aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 mit dem Erreger SARS-CoV-2 gilt im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen – Ausnahmeverordnung vom 08.05.2021 als Genesenennachweis.
© Landkreis Prignitz