Inzidenzzahl liegt laut RKI bei 46,0/100.000 Einwohner

15.05.2021

Weiterführende Maßnahmen der Bundesnotbremse entfallen ab Sonntag 16.05.2021

Mit Stand 14. Mai 2021, 00:00 Uhr,  meldet das RKI folgende Zahlen:

Neu bestätigte Fälle im 24h-Vergleich:                          +3
Zahl bestätigter Fälle ab 10. KW 2020:                          3 185
7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner:                         46,0
Summe der Infektionen in den letzten 7 Tage:                 35
Sterbefälle insgesamt:                                                  162


Der Landkreis Prignitz gibt bekannt:
Da der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz unter 100 aufweist, entfallen die weiterführenden Maßnahmen der Bundesnotbremse am übernächsten Tag. Denzufolge gilt ab Sonntag, dem 16. Mai 2021 die aktuelle 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg mit folgenden Regelungen:

> Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500
   Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der
   Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes
   sicherstellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung
    sowie Ordnerinnen und Ordner,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich
    Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.

es entfallen:

-         nächtliche Ausgangsbeschränkung
-         
Nachweis eines negativen Testergebnisses im Einzelhandel und in Baufachmärkten, beim Besuch der
           Außenbereiche von Tiergärten, bei Frisörbesuchen und der Fußpflege

-         
Verschärfungen der Kontaktbeschränkung für private und öffentliche Zusammenkünfte sowie und den
           Bereichen Sport und Gastronomie (geltende Maßnahmen in den Bereichen im Einzelnen siehe unten)

 

      Außerdem können folgende Einrichtungen unter bestimmten Hygienevorschriften (siehe aktuelle EindVerord)

      wieder öffnen:
-         
BetreiberInnen von Gedenkstätten,
-         
Museen,
-         
Ausstellungshäusern,
-         
Galerien,
-         
Planetarien,
-         
Archiven,
-         
öffentlichen Bibliotheken,

       -           Freizeitparks (frühestens ab 21.05.2021)
-
          Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten
-         
BetreiberInnen körpernaher Dienstleistungen
-          Außengastronomie (frühestens ab 21.05.2021)

> Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen 
   unter freiem Himmel mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden sind frühestens ab 22.05.2021 zulässig


Hervorzuhebende Maßnahmen, die sich nach der Unterschreitung außerdem ändern:

 Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum, für Feiern und Zusammenkünfte

 der gemeinsame Aufenthalt in privaten oder öffentlichen oder angemieteten Räumen ist zwischen zwei
    Haushalten gestattet (ab 21.05.2021)

>  Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind für zwei Haushalte zulässig Kinder bis zum vollendeten 
    14. Lebensjahr sowie Genesene und Geimpfte bleiben bei der Berechnung der Personenzahl
    unberücksichtigt
>
 Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils
    bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden.

Bildungseinrichtungen:

>  max. 50 Pers. bei Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder
   Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen
   der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einrichtungen und
   Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten
   Hilfsorganisationen

> Teilnehmende sowie Lehrkräfte dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen regelmäßig einen
   negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter 6 Jahren sowie Minderjährige im
   Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen)

>  Das Zutrittsverbot zu Schulen gilt nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des
   regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-,
   Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr

> Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels benötigen ein individuelles Hygienekonzept durch
   geeignete organisatorische Maßnahmen** in den Verkaufsstellen und auf den Parkplätzen

> die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden („Click and Meet“)

Diese Verkaufsstellen sind von der Steuerung des Zutritts, der Terminvergabe und dem Erfassen der Personendaten zur Kontaktnachverfolgung ausgenommen:

-   Großhandel
-   Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
-   landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
-   Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel
-   nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
-   Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
-   Optiker und Hörgeräteakustiker,
-   Reinigungen und Waschsalons,
-   Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,

-   Baufachmärkte,
-   Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,

-   Banken und Sparkassen,
-   Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen,
-   Tabakwarenhandel,
-   Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
-   Abhol- und Lieferdienste

 Körpernahe Dienstleistungen

> Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das
   Abstandsgebot zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden
   kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete organisatorische
   Maßnahmen** sicherzustellen

> Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer
   medizinischen Maske nicht zulässt.
In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur
   dann zulässig,
wenn der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer ein tagesaktuelles Testergebnis
   hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegt und asymptomatisch
   ist. 

> Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der
   Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

 Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

> Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu
   schließen.

geöffnet werden können:

      -     Außengastronomie mit Test u. asymptomatisch, Termin, max. 2 Haushalte am Tisch u. Mindesabstand,
     Personendatenerfasssung erforderlich (ab 21.05.)        

      -     Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des
     Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort
     ist untersagt,

      -      Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; der Verzehr vor
      Ort ist untersagt,

      -       Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen,
      beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,

      -       Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,

      -       die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 2;
      Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.

      -       für Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll. Diese dürfen nur
      zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder
      Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende
      Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabläufe entgegenstehen

> Die Betreiber der genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage ein individuelles Hygienekonzept durch geeignete organisatorische Maßnahmen** sicherzustellen

Tourismus:

>   Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer
    Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist (gilt auch für
    Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit
    von mindestens einem Jahr)

Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen in

    Ferienwohnungen und -häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten
    mit Übernachtungsmöglichkeit unter Hygienebestimmungen** zulässig (frühestens ab 21.05.2021)

>   Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote

> mit Fahrzeugen sind unter Hygienebestimmungen** zulässig, die über Sitzplätze unter freiem Himmel
    verfügen (frühestens ab 21.05.2021)

> Ausnahmen bei der Beherbergung siehe Eindämmungsverordnung (z. B. dienstliche oder medizinische
    Zwecke)

 Sport

geschlossen bleiben: 
> Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen,
   Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen

> für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von
   Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt

erlaubt ist:
> die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in
   dokumentierten Gruppen,
> die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20
   Kindern
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende
   Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt
> auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen Sport ausüben, sofern der Betreiber
   gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur
   Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird
> Ausübung auf Sportanlagen, soweit auf diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu
   sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird
> Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 2 sowie für
   Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
> Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der
    Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und
    Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes

für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von
   Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt.

Außerdem / Ersatzweise gilt ab 22.05.2021 (unter Berücksichtigung entsprechender Hygienemaßnahmen**):

erlaubt ist:
> kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel
ohne Personenbegrenzung
>
Sport mit Kontakt auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen

geschlossen bleiben:

>  für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von
   Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt

**die sicherzustellenden Maßnahmen auf Grundlage eines Hygienekonzeptes sind in der 7. EindVerord des Landes Brandenburg aufgelistet.

Außerdem gelten alle weiteren Maßnahmen der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.

 

Ausnahmenfür vollständig Geimpfte* und Genesene** (mit Nachweis):

> Quarantänepflicht entfällt, es sei denn, man war Kontaktperson von Reiserückkehrern aus Virusvarianten-
   Gebieten wie Indien und Brasilien. Auch wer als vollständig Geimpfter und Genesener aus diesen Gebieten
   zurückkehrt, muss dann nach wie vor in Quarantäne. Die Maskenpflicht wird derweil auch für Geimpfte und
   Genesene weiterbestehen.

> Aufhebungen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für vollständig Geimpfte und Genesene

> keine Pflicht ein negatives Testergebnis nachzuweisen, sofern sie einen Nachweis der Impfung oder
   Genesung erbringen können

* Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tagen zuvor seine Zweitimpfung erhalten hat. Dabei muss es sich um in der EU zugelassene Impfstoffe handeln. Bei Menschen, die das Vakzin des US-Herstellers Johnson & Johnson erhalten haben, genügt eine Impfung für den vollen Schutz. Die Komplettimpfung muss entweder in Papierform (Impfpass, Bestätigung des Impfzentrums / Bestätigung des Hausarztes) oder in digitaler Form (z.B. digitaler Impfausweis) nachgewiesen werden.

**Als genesen gilt, wessen Corona-Infektion nicht länger als sechs Monate und nicht weniger als 28 Tage zurückliegt. Die gesundheitsbehördliche Anordnung (Absonderungsbescheid – im Volksmund Quarantänebescheid) aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 mit dem Erreger SARS-CoV-2 gilt im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen – Ausnahmeverordnung vom 08.05.2021 als Genesenennachweis.

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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