Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe: Neue Formulare und Ausweise ab 1. August

30.07.2026

Umgangssprachlich ist sie unter dem Begriff „Handwerker-Parkausweis“ bekannt – offiziell lautet die Bezeichnung aber Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Handwerksbetriebe. Diese ist jetzt im Landkreis Prignitz modernisiert worden. Zum Stichtag 1. August 2026 gibt es neue Bescheide und Parkausweise sowie ein neues Antragsformular. Vorreiter in Brandenburg waren hierbei die Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel.

Die Erteilung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe ist nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt. Anspruchsberechtigte Unternehmen und Handwerker können diese Erleichterungen per Ausnahmegenehmigung erhalten, und das schon seit etlichen Jahren. Allerdings gestaltete sich die Erteilung aufgrund der diffusen Rechtslage als umständlich.

Mit dem Erlass der Leitlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 20. November 2025 wurden in Brandenburg einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen, die die Beantragung und Erteilung vereinfachen. Zum 1. August 2026 sind im Landkreis Prignitz Antragsformulare, Bescheide und Parkausweise in überarbeiteter Form erhältlich.

Die Ausnahmegenehmigung ist vorrangig für Handwerksbetriebe vorgesehen, die Werkstatt- oder Servicefahrzeuge nutzen oder sperrige Materialien undGüter zum nächsten Einsatzort transportieren müssen. Sie erlaubt das Parken auf Straßen mit einem eingeschränkten Halteverbot beziehungsweise in Zonen des eingeschränkten Halteverbots. Weiterhin darf auf Bewohnerparkplätzen geparkt werden. Beim Parken auf Kurzzeitparkplätzen darf die zulässige Höchstparkdauer überschritten werden; Parkscheiben müssen hierbei nicht ausgelegt werden.

Das Parken in Bereichen des absoluten Halteverbots ist auch mit der Ausnahmegenehmigung nicht zulässig. Weiterhin gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln zum Halten und Parken im Sinne des § 12 Straßenverkehrs-Ordnung. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung soll es den Betrieben ermöglichen, Arbeitsstellen innerhalb geschlossener Ortschaften einfacher zu erreichen – insbesondere in Bereichen mit erhöhtem Parkdruck. Eine Belastung oder Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ist dabei natürlich auszuschließen.

Die Parkerleichterung wird nur für Betriebsfahrzeuge erteilt, nicht für die privaten Fahrzeuge eines Unternehmens oder seiner Mitarbeiter.

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich mit einer Dauer von bis zu einem Jahr beantragt werden und kostet für das erste Fahrzeug 12,50 Euro pro Monat, für jedes weitere Fahrzeug jeweils 6,25 Euro pro Monat. Dabei ist im Rahmen der Antragstellung bereits der Zeitraum anzugeben, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll.

Was wird benötigt:

-       Gewerbeanmeldung
-     Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
-       Antragsformular und Personalausweis

Die Straßenverkehrsbehörde behält sich vor, sich die Fahrzeuge im Rahmen einer Vor-Ort-Abnahme vorführen zu lassen. Für Werkstatt- und Servicefahrzeuge ist die vorherige Abnahme durch die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich vorgesehen. 

Wer einen Antrag stellt, sollte etwas Vorlauf einplanen. Im Zuge des Verfahrens sind gemäß StVO auch noch die Straßenbaulastträger einzubinden, für deren Straßen eine Ausnahme erteilt werden soll, weshalb eine sofortige Ausstellung vor Ort nicht erfolgen kann. 

Antragsformulare sind online abrufbar unter Landkreis Prignitz - Übersicht Dienstleistungen - hier ist es hinterlegt mit dem Namen Ausnahmegenehmigung (StVO) – Parkerleichterungen für Handwerker/Handwerksbetriebe.

© Landkreis Prignitz 


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