Im Jahr 2012 war eine deutliche Zunahme des Vorkommens von Eichenprozessionsspinnern und damit der gesundheitlichen Probleme zu verzeichnen. In diesem Jahr wird im gesamten Landkreis in den befallenen Gebieten die Bekämpfung aus der Luft durchgeführt. Der hierfür notwendige Hubschrauber-Einsatz wird voraussichtlich in der 20. KW erfolgen. Die genauen Termine werden rechtzeitig durch die regionalen Medien, die Kreisverwaltung sowie die Amts- und Gemeindeverwaltungen bekannt gegeben. Aus Gründen der Vorsicht ist während des Hubschrauber-Einsatzes der Aufenthalt im unmittelbaren Wirkungsbereich für Menschen nicht gestattet. In den vergangenen Jahren wurden im Land Brandenburg schon mehrfach Bekämpfungsmaßnahmen aus der Luft vorgenommenen. Jedoch konnte bei versehentlichem Aufenthalt von Menschen im direkten Bekämpfungsbereich in keinem Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die auf den Kontakt mit Dipel ES zurückzuführen war.
Trotz der sehr großflächigen und aufwändigen Bekämpfung wird der Eichenprozessionsspinner in einigen Bereichen des Landkreises Prignitz weiterhin vorhanden sein. Die Empfehlungen zur Vermeidung des Kontaktes bleiben ebenso aktuell wie die empfohlenen Maßnahmen nach versehentlichem Kontakt mit den Brennhaaren der Raupen:
· sofortiger Kleiderwechsel, ggf. Dusche mit Haarreinigung
· Kleidung in der Waschmaschine waschen
· benutzte Gegenstände, auch Kraftfahrzeuge, sorgfältig innen und außen reinigen
· betroffene Stellen an freiliegenden Hautpartien vorsichtig mit Wasser und Seife waschen und am
besten mit dem Haarfön trocknen, um das Einreiben weiterer Brennhaare (z. B. abgebrochene
Teilstücke) zu vermeiden
· bei starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen ärztliche Vorstellung
Auch in diesem Jahr bitten wir die Hausärzte und behandelnden Fachärzte erneut um Mitteilung über gesundheitliche Folgen bei Menschen nach Kontakt mit dem Eichenprozessionsspinner. Im Jahre 2012 sind leider nur sehr wenige Ärzte dieser Bitte gefolgt. Es kann wiederum auf die namentliche Meldung verzichtet werden.
Dazu wurde ein Formular erstellt, welches auch für mehrere Patienten nutzbar ist. Es kann sowohl über den Button "Einreichen" direkt an die Amtsärztin gesandt als auch ausgedruckt und per Fax unter 03876 713-550 übermittelt werden. Auch eine telefonische Mitteilung an das Gesundheitsamt ist unter Nennung der im Formular aufgeführten Sachverhalte möglich.
Wichtig wäre eine zeitnahe Übermittlung, um dem Gesundheitsamt insbesondere bei schweren Krankheitsverläufen die Einholung von zusätzlichen Informationen beim weiterbehandelnden Arzt oder im behandelnden Krankenhaus zu ermöglichen.
Auch nach der im Jahre 2011 erfolgten Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) besteht weiterhin die hier verankerte Pflicht für Ärzte und Laboreinrichtungen zur Meldung bestimmter Erkrankungen. Behandelnde Ärzte sind demnach zur Meldung des Verdachtes, der Erkrankung oder des Todes an den im § 6 des IfSG genannten Krankheiten (Botulismus, Cholera, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis, Pest, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus) gesetzlich verpflichtet. Außerdem besteht die Pflicht zur Meldung folgender Sachverhalte unverändert fort:
· Erkrankung oder Tod an behandlungsbedürftiger Tuberkulose
· Verdacht oder Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an infektiöser
Gastroenteritis (bei Beschäftigten mit Lebensmittelkontakt oder bein Auftreten zweier mehrerer
gleichartiger Erkrankungen mit einem wahrscheinlichen Zusammenhang)
· Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschädigung
· Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier
· Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers durch einen Menschen
· Krankheiten, die eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit vermuten lassen (bedrohliche Krankheit oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem Zusammenhang)
· Behandlungsverweigerung oder -abbruch bei einer bestehenden behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose
Zusätzlich besteht in Brandenburg eine Meldepflicht für die Erkrankungen oder den Tod an:
· Borreliose
· Mumps
· Pertussis
· Röteln
· Varizellen und Herpes Zoster
Die Meldung durch den feststellenden Arzt muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Dies ist jeweils das für den derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt. Einzelne evtl. noch fehlende Angaben dürfen nicht zu einer Verzögerung der Meldung führen. Am besten sollte die Meldung an das Gesundheitsamt des Landkreises Prignitz per Fax 03876 713-550 erfolgen.
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