Die Flüsse beginnen über den normalen Richtwasserstand zu treten, ein bestimmter Pegel wird überschritten (Beginn der Ausuferung der Gewässer). Die Alarmstufe I wird nur dann ausgerufen, wenn ein weiterer Anstieg des Wasserpegels zu erwarten ist.
Der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes wird am Richtpegel überschritten (Überfluten von Grünland und forstwirtschaftlichen Flächen in den Überschwemmungsgebieten, Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß). Ein weiteres Ansteigen des Wassers ist zu erwarten bzw. es treten - unabhängig vom Wasserstand - Abflussbehinderungen durch Eis auf.
Der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes wird am Richtpegel überschritten (Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen, Keller, Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser). Die Wasserstände am Deich erreichen die halbe Deichhöhe.
Zusätzlich durchzuführende Maßnahmen gegenüber Alarmstufe I und II:
Der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes wird am Richtpegel überschritten (Überflutung größerer Flächen einschl. Straßen und Anlagen in bebauten Gebieten). Es tritt eine akute Gefährdung der Funktionssicherheit von Hochwasserschutzanlagen ein.
Zusätzlich zu den in den Alarmstufen I bis III sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
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