Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

26.11.2021

vom 25.11.2021

Auf Grund der Feststellung der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Mecklenburg-Vorpommern) werden folgende Anordnungen getroffen:


I. Festlegung der Restriktionsgebiete


Um die Fundstelle des mit dem ASP-Virus infizierten Wildschweines werden eine Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) sowie eine Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt.



1 Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst:


im Amt Meyenburg in der Gemeinde Marienfließ der Ortsteil Jännersdorf;


im Amt Putlitz-Berge in der Gemeinde Putlitz die Stadt Putlitz und die Ortsteile

Porep, Nettelbeck, Lütkendorf, Sagast mit dem Gemeindeteil Neu Sagast,

im Amt Putlitz-Berge in der Gemeinde Pirow die Ortsteile Hülsebeck, Burow, Pirow, Berge,

Neuhausen, Grenzheim und Kleeste


2 Die Sperrzone I (Pufferzone) umfasst:


in der Gemeinde Groß Pankow die Ortsteile Baek, Tacken, im Ortsteil Tangendorf-Hohenvier der

              Gemeindeteil Tangendorf


im Amt Putlitz-Berge in der Gemeinde Gülitz-Reetz die Ortsteile Reetz, Gülitz und Wüsten-Vahrnow

im Amt Putlitz-Berge in der Gemeinde Putlitz die Ortsteile Lockstädt, Laaske, Weitgendorf, Mansfeld im Ortsteil Telschow-Weitgendorf der Gemeindeteil Telschow, 

im Amt Putlitz-Berge in der Gemeinde Triglitz die Ortsteile Triglitz mit dem Gemeindeteil Klein Triglitz, Mertensdorf, Silmersdorf mit dem Gemeindeteil Neu Silmersdorf

              im Amt Putlitz-Berge in der Gemeinde Pirow der Ortsteil Bresch


in der Gemeinde Karstädt die Ortsteile Garlin, Reckenzin, Groß Warnow, Kribbe, Dallmin, der Ortsteil Blüthen mit dem Gemeindeteil Strehlen, im Ortsteil Groß Warnow der Gemeindeteil Klein Warnow,

im Ortsteil Kribbe der Gemeindeteil Neuhof, im Ortsteil Reckenzin der Gemeindeteil Streesow, im Ortsteil Karstädt der Gemeindeteil Postlin


              im Amt Meyenburg in der Gemeinde Kümmernitztal die Ortsteile Buckow und Grabow

im Amt Meyenburg in der Gemeinde Marienfließ die Ortsteile Frehne, Krempendorf und Stepenitz


Die detaillierte Karte der Gebiete ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung.


Die vorübergehende Errichtung von wildschweinsicheren Zäunen in den Restriktionsgebieten ist zu dulden.



II. Für die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) werden folgende Maßnahmen angeordnet:


1. An den Hauptzufahrtswegen werden Schilder mit der Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdetes Gebiet“ gut sichtbar angebracht.


2. Die Jagd auf alle Tierarten ist verboten.


3. Die Tötung von Schwarzwild im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erfolgt auf Anordnung des Landkreises Prignitz.


4. Jagdausübungsberechtigte sind zur Mitwirkung an der Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichtet. Zusätzlich haben Jagdausübungsberechtigte zu dulden, dass amtlich angeordnete Kadaversuchen auch durch andere Personen, Hundeführer/innen mit ihren Hunden sowie weitere Hilfsmittel (z.B. Drohnen) erfolgen. Zudem sind das Mitführen und die Nutzung von Waffen durch amtlich beauftragte Jäger zu dulden. Jagdausübungsberechtigte haben die amtlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen.


5. Jedes verendet aufgefundene oder augenscheinlich erkrankte Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich GPS-Daten) beim Landkreis Prignitz unter der Telefon-Hotline 03876 713-110 anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung erfolgt ausschließlich durch vom Landkreis Prignitz beauftragtes Personal.


6. Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung getötete Wildschweine sind in eine vom Landkreis Prignitz bestimmte Sammelstelle zu verbringen.


7. Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, das oder die von Wildschweinen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gewonnen wurden, dürfen aus dieser Zone nicht verbracht oder ausgeführt werden.


8. Fahrzeuge, Gerätschaften und sonstige Gegenstände die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sein können, sind zu reinigen und mit einem gegen das Virus der ASP wirksamen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Personen haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.


              9. Halter dürfen Hunde im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen lassen (Leinenpflicht).


10. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Schweine haltenden Betrieb verbracht werden.


11. Die Nutzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen von Nutztieren außer Schweinen. Ausnahmen vom Bewirtschaftungsverbot sind beim Sachbereich Landwirtschaft des Landkreises Prignitz zu beantragen.


12. Die Freiland- und Auslaufhaltung von Schweinen und Wildschweinen wird untersagt.


13. Schweine dürfen in einen Betrieb oder aus einem Betrieb, der in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelegen ist, nicht verbracht werden. Ausnahmen sind beim Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz zu beantragen.


14. Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Sperma, Eizellen und Embryonen, die von Schweinen in einem Betrieb in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gewonnen worden sind, dürfen nicht aus dieser Zone verbracht oder ausgeführt werden. Ausnahmen sind beim Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz zu beantragen.


15. Halter von Schweinen haben

a) dem Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen unter Tel. 03876 713-402, -413, Fax 03876 713-412 oder
per E-Mail veterinaeramt@lkprignitz.de

b) Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

c) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten und ständig mit einem gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest wirksamen Desinfektionsmittel zu versehen,

d) verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, durch ihren Hoftierarzt serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

e) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

f) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.


16. Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an Schweine oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das mindestens sechs Monate vor dem Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen wurde.


III. Für die Sperrzone I (Pufferzone) werden folgende Maßnahmen angeordnet:


1. Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, verstärkt nach verendeten Wildschweinen zu suchen sowie die Suche durch andere vom Landkreis Prignitz beauftragte Personen, einschließlich begleitende Jäger mit Schusswaffen, zu dulden und zu unterstützen.


2. Jedes verendet aufgefundene oder augenscheinlich erkrankte Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich GPS-Daten) beim Landkreis Prignitz unter der Telefon-Hotline 03876 713-110 anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung erfolgt ausschließlich durch vom Landkreis Prignitz beauftragtes Personal.


3. Die verstärkte Bejagung von Schwarzwild wird angeordnet.


4. Jagdausübungberechtigte haben

a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen Wildursprungschein (WUS) auszufüllen,

b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem WUS dem Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz zuzuführen,

c) jedes erlegte Stück sowie den Aufbruch und andere tierische Nebenprodukte bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses in einer Wildsammelstelle aufzubewahren.


5. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnissen, das oder die von Wildschweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone I (Pufferzone) erlegt worden sind, ist untersagt. Das Verbringen im Inland ist nach Vorliegen eines virologisch negativen Ergebnisses gestattet. 


6. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Wildschweinen, die in der Sperrzone I (Pufferzone) erlegt wurden, sind untersagt.


7. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.


8. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd auf Wildschweine verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.


9. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus der Sperrzone I (Pufferzone) ist untersagt.


10. Halter von Schweinen haben

a) dem Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen unter Tel. 03876 713 -402, -413, Fax 03876 713-412 oder
per Mail veterinaeramt@lkprignitz.de

b) Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

c) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten und ständig mit einem gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest wirksamen Desinfektionsmittel zu versehen,

d) verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, durch ihren Hoftierarzt serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

e) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

f) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.


11. Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in der Sperrzone I (Pufferzone) liegt, ist grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot ist das innerstaatliche Verbringen ausgenommen.


12. Eizellen und Embryonen, die von Schweinen in einem Betrieb in der Sperrzone I (Pufferzone) gewonnen worden sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden. Ausnahmen sind beim Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz des Landkreises Prignitz zu beantragen.


Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen die Anordnungen dieser Verfügung. Für davon nicht erfasste Maßnahmen wird die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) angeordnet. 



Rechtsgrundlagen


Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung – SchwPestV))

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)

Verordnung (EU) 2016/429

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU

Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

in der jeweils geltenden Fassung



Begründung
I.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fieberhafte, hoch ansteckende Allgemeinerkrankung der Schweine mit seuchenhaftem Verlauf. Sie ist durch eine außerordentlich hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate bei Haus- und Wildschweinen gekennzeichnet. Verursacht wird diese anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche durch das Virus der Afrikanischen Schweinepest. Übertragen wird die ASP einerseits durch direkten Kontakt von Tier zu Tier (auch von Hausschwein zu Wildschwein oder umgekehrt). Das Virus ist insbesondere im Blut, aber auch in anderen Geweben der infizierten Tiere vorhanden und wird mit allen Se- und Exkreten (z. B. Speichel, Urin, Kot und Sperma) ausgeschieden. Neben der direkten Übertragung kommt der indirekten Übertragung über Fleisch und rohe Fleischerzeugnisse, Personen (Hände, virusbehaftete Kleidung, Schuhe usw.), Futtermittel, Gülle, Mist, sonstige Gerätschaften oder Fahrzeuge besondere Bedeutung zu. Das ASP-Virus ist sehr widerstandsfähig und hält sich zum Beispiel in Kadavern, unbehandeltem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren monatelang.


Die ASP führt in den betroffenen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der ASP jedoch auch für nicht direkt von der Tierseuche betroffene Betriebe verhängt werden, führen zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region. Auch der Wildschweinebestand der betroffenen Region ist erheblich von der Seuche betroffen, die Ausübung der Jagd und die Vermarktung von Wildschweinefleisch wird stark eingeschränkt bzw. kommt zum Erliegen.


II.

Entsprechend § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist der Landkreis Prignitz zuständig für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. 


Im Landkreis Ludwigslust-Parchim wurde am 24.11.2021 die Afrikanische Schweinepest bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein festgestellt.


Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) sowie die Sperrzone I (Pufferzone) wurden unter Berücksichtigung der möglichen Weiterverbreitung des Erregers, der Wildschweinepopulation im Gebiet, der Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, von natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt.


III.

Die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen sind unbedingt erforderlich, geeignet und angemessen, um eine schnelle Bekämpfung dieser gefährlichen Tierseuche in der Wildschweinepopulation und damit die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd wieder zu erreichen. Auf Grund der hohen Ansteckungsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit des Virus der ASP gibt es keine alternativen, milderen Mittel als die angeordneten Maßnahmen.


Die Gefahr der Einschleppung der ASP aus der infizierten Wildschweinepopulation in Hausschweinebestände machen strenge Schutzmaßnahmen notwendig.


Die Jagdruhe für alle Tierarten in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist zunächst erforderlich, um eine Beunruhigung und Versprengung infizierter Wildschweine aus dem gefährdeten Gebiet zu verhindern.


Auch das vorübergehende Verbot der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) bis zur Klärung des Ausmaßes des Seuchenausbruchs in der Wildschweinepopulation ist erforderlich, um zu verhindern, dass evtl. infizierte Wildschweine durch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten in Gebiete außerhalb des gefährdeten Gebietes vertrieben werden. Alle Maßnahmen waren nach strenger Abwägung der verschiedensten Interessen im Sinne der Tierseuchenbekämpfung erforderlich.


IV.

Ein gegen die Anordnungen eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen musste im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Erregers und zur schnellstmöglichen Tilgung des Seuchenherdes müssen zum Schutz der Schweine haltenden Betriebe der Region und zum Schutz des Wildschweinebestandes sofort wirksam werden. Durch den Zeitverzug im Falle eines eingelegten Widerspruchs kann es über die verschiedenen bereits beschriebenen Übertragungswege zur Verschleppung des Erregers kommen. Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde bei der Auswahl der Mittel berücksichtigt


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Prignitz, Der Landrat, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg zu erheben.


Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anordnungen ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Auf Antrag kann der Landkreis Prignitz die Vollziehung aussetzen.


im Auftrag

gez. Dr. Sabine Kramer

Amtstierärztin

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© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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