Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 im Wahlkreis 56 (Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I)

02.01.2025

Öffentliche Bekanntmachung - Bundestagswahl am 23. Februar 2025

1 Rechtliche Grundlagen

- Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I, S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)

- Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I,  S. 1236), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.09.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283)

2 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Gemäß § 32 Abs. 1 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 56 zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am

23. Februar 2025 auf.

Dabei sind insbesondere die §§ 18ff. BWG und 32ff. BWO zu beachten.

3 Wahlkreis 56 (Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I)

Der Wahlkreis 56 trägt die Bezeichnung „Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I“
Er umfasst die Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Prignitz sowie aus dem Landkreis Havelland
- die Stadt Nauen und
- das Amt Friesack (= Gemeinden Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue)
- das Amt Nennhausen (= Gemeinden Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar)
- das Amt Rhinow (= Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick).

4 Voraussetzungen für das Einreichen von Kreiswahlvorschlägen
4.1 Wahlvorschlagsrecht

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG).

4.2 Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Die Beteiligungsanzeige ist bis zum 07.01.2025, 18 Uhr (= 47. Tag vor der Wahl, bis 18 Uhr) bei der Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden einzureichen.

Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen (§ 18 Abs. 2 BWG).

5 Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 56 sind gemäß § 19 BWG bis spätestens

                           Montag, dem 20.01.2025, 18.00 Uhr,

(= 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr) einzureichen bei:

Kreisverwaltung Prignitz,
Kreiswahlleiterin Wahlkreis 56,
Berliner Straße 49, Zimmer 214
19348 Perleberg

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. So ist es insbesondere nicht möglich, die Unterlagen für einen Kreiswahlvorschlag elektronisch über das Kandidatenportal bei mir einzureichen. Der Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt, ausgedruckt, von den Verantwortlichen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bis zum o.g. Zeitpunkt bei mir vorliegen. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe, oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht nicht.

6 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
6.1 Bewerber/-in

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers/einer Bewerberin enthalten. Jede/-r Bewerber/-in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/-in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine/ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).

6.2 Kreiswahlvorschläge von Parteien

6.2.1 Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/-in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 20 Abs. 2 BWG; § 34 Abs. 2 BWO).

6.2.2 Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (vgl. Nr. 4.2 dieser Bekanntmachung) müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 56 persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 BWG). Die Unterschriften sind nur auf den vom Kreiswahlleiter herausgegebenen Formblättern (Anlage 14 BWO) zu erbringen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten ( § 20 Abs. 2 BWG).

6.3 Andere Kreiswahlvorschläge

6.3.1 Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).

6.3.2 Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 56 persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind nur auf den vom Kreiswahlleiter herausgegebenen Formblättern (Anlage 14 BWO) zu erbringen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

6.4 Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
-          den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die
        Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers/der Bewerberin;
-          den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese;-            bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 22 BWG enthalten (§ 20 Abs. 4 BWG; § 34 Abs. 1 BWO).

6.5 Aufstellung von Parteibewerber/innen

6.5.1 Als Bewerber/-in einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers/einer Wahlkreisbewerberin oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. An der Kandidatenaufstellung dürfen sich nur solche Mitglieder bzw. Vertreter/-innen beteiligen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind (§ 21 Abs. 1 BWG).

6.5.2 Die Bewerber/-innen sowie die Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmende der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerber/-innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Die Wahlen der Bewerber/-innen durften frühestens 32 Monate, die Wahlen für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages stattfinden.

6.6 Unterstützungsunterschriften

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 der BWO unter Beachtung der folgenden Vorschriften zu erbringen:

6.6.1 Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den/die Bewerber/-in im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Name und Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Diese Bezeichnungen werden von der Kreiswahlleiterin im Kopf der Formblätter vermerkt. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbenden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Ich empfehle jedoch, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Kandidatenportal hilft dabei, einen Wahlvorschlag vollständig und fehlerfrei auszufüllen. Das Kandidatenportal ist erreichbar unter:

https://service.bundeswahlleiterin.de/kandidatenportal/.

Zugangsdaten für das Kandidatenportal zur Einreichung eines Kreiswahlvorschlages werden von mir herausgegeben.

6.6.2 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des/der Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO).

6.6.3 Für jede/-n Unterzeichner/-in hat die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist, zu bestätigen, dass er/sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 56 wahlberechtigt ist. Die Bestätigung kann auf dem Formblatt selbst oder gesondert erfolgen; gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechtes sind vom Träger des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO).

6.6.4 Ein/-e Wahlberechtigte/-r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine/ihre Unterschriften auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).

6.6.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des/der Bewerbers/Bewerberin durch eine Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).

7 Anlagen zum Kreiswahlvorschlag

Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) sind beizufügen:
-          eine Erklärung des/der Bewerbers/Bewerberin, dass er seiner/sie ihrer Kandidatur zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine/ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in gegeben hat
(Anl. 15 BWO-Zustimmungserklärung);
-          eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der/die Bewerber/-in wählbar ist
(Anl. 16 BWO-Bescheinigung der Wählbarkeit);
-          bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die               Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber/die Bewerberin aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden;
-          soweit erforderlich, die Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechtes der Unterzeichner (Anl. 14 BWO);
-          soweit erforderlich der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

8 Bereitstellung der Formblätter und Anfragen

Die Formblätter werden kostenfrei von der Kreiswahlleiterin bereitgestellt. Anforderungen und Anfragen können gerichtet werden an:

Kreisverwaltung Prignitz
Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 56
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Telefon: 03876 713-395
E-Mail:  wahl@lkprignitz.de

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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