Aufgaben des Betreuers

Die Aufgaben des Betreuers ergeben sich aus den Aufgabenkreisen, für die er vom Betreuungsgericht mittels Beschluss bestellt wird:
- Grundsätzlich soll eine Betreuung so persönlich wie möglich und zum Wohl des Betreuten geführt werden. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem sowie das Eingehen des Betreuers auf die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten sind dafür Voraussetzung.
Unter persönlicher Betreuung sind jedoch nicht Leistungen wie Einkaufen, Kochen, Waschen und Pflege zu verstehen. Es geht viel mehr um Vertrauensgewinn und die darauf beruhende Aufgabenerfüllung zum Wohl des Betreuten.

- Der Betreuer vertritt den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis. Er nimmt insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ein. Von seiner Vertretungsbefugnis werden nur Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises erfasst; d. h. er darf nur in diesen Aufgabenkreisen für den Betroffenen tätig werden.

- Zur persönlichen Betreuung gehört es auch, wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, bevor der Betreuer sie erledigt (z. B. ärztliche Untersuchung/Behandlung, Wohnungsauflösung) - § 1901 Abs. 3 und 4 BGB.

- Weiterhin muss der Betreuer Verständnis für die Sichtweise des Betreuten entwickeln. Nur so kann der Betroffene sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten. Die persönliche Betreuung zielt auch darauf ab, der Krankheit bzw. Behinderung entgegen zu wirken, sie zu lindern oder ihre Folgen zu mindern.

- Stellt der Betreuer fest , dass der Betreute auch für andere Bereiche einen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) benötigt, hat er das Betreuungsgericht darüber zu unterrichten. Eventuell muss er die Erweiterung des Aufgabenkreises für sich selbst beantragen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim muss und der Betreuer für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung nicht bestellt ist.

- Von jedem Betreuer ist zu beachten, dass er die Post sowie den Fernmeldeverkehr des Betreuten nur dann entgegennehmen darf, wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).

- Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen und nur unaufschiebbare Angelegenheiten, die in den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis fallen, zu regeln, solange die Erben noch nicht festgestellt sind. Die Bestattung des Verstorbenen sollte der Betreuer grundsätzlich den Angehörigen überlassen.

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