In einer Patientenverfügung kann man im Voraus festlegen, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Eine gesetzliche Regelung zur Anerkennung einer Patientenverfügung gibt es seit 2009 mit den §§ 1901a und b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Eine Patientenverfügung muss von einem Volljährigen errichtet werden. Sie bedarf keiner Angabe von Ort und Zeit, um wirksam zu sein. Auch besteht keine Notwendigkeit für eine ärztliche Aufklärung, wobei diese hilfreich sein kann. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Gesetzlich gefordert ist die Schriftform, weitere Formerfordernisse gibt es nicht.
Wer sich mit dem Gedanken trägt eine Patientenverfügung zu erstellen, sollte über folgende Fragen nachdenken:
Was ist mir im Zusammenhang mit Krankheit, Leid und Tod wichtig?
Wovor habe ich Angst und was erhoffe ich mir?
Da die Patientenverfügung sich auf die Frage der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen beschränkt, kann der Errichtende in ihr eine Einwilligung in jede ärztliche Maßnahme erteilen oder untersagen.
Der Gesetzgeber hat keine Lebenssituation bestimmt, die einer Regelung in einer Patientenverfügung verschlossen bleibt. Der Patient soll über seinen Körper auch dann entscheiden können, wenn der Abbruch oder die Nichteinleitung einer Maßnahme zu dessen Tod führen wird. Da die Patientenverfügung wirksam wird, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann, ist sie eine wichtige Hilfe für Angehörige oder gesetzliche Vertreter bei der Durchsetzung des eigenen Willens des Patienten.
Der behandelnde Arzt muss prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des zu diesem Zeitpunkt einwilligungsunfähigen Patienten notwendig sind. Wenn es einen Bevollmächtigten gibt bzw. ein Betreuer bestellt ist, muss der Arzt die geplante Maßnahme mit diesem erörtern. Ist die geplante Maßnahme von der Patientenverfügung erfasst, hat der Bevollmächtigte oder Betreuer dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ist die geplante ärztliche Maßnahme nicht von der Patientenverfügung erfasst, muss der Bevollmächtigte/Betreuer selbst entscheiden. Dabei hat er die feststellbaren Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten zu berücksichtigen.
Hilfen für die Erstellung einer Patientenverfügung sind im Buchhandel sowie im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz unter www.bmj.de erhältlich.
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