Auswahl des Betreuers

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht ausgewählt. Dabei sollte es nach Möglichkeit eine dem Betroffenen nahestehende natürliche Person sein, die bereit und geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Die Eignung eines Betreuers ist abhängig von den Aufgabenkreisen, für die er bestellt werden soll. So sollte ein größeres Vermögen nicht von geschäftlich unerfahrenen Verwandten verwaltet werden. Bei der Personensorge hingegen sollte keine Person bestellt werden, die weit entfernt vom Betroffenen wohnt.

Durch den Betreuer ist eine persönliche Betreuung zu gewährleisten. Er muss die Zeit zur Verfügung haben, in erforderlichen Abständen den persönlichen Kontakt zu pflegen. Nur so erfährt er die Wünsche des Betreuten und kann diese zu seinem Wohl erfüllen.

Sollte keine dem zu Betreuenden nahestehende natürliche Person vorhanden oder geeignet sein, können auch andere Betreuer bestellt werden: Ehrenamtliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Berufsbetreuer, Rechtsanwälte, Behördenbetreuer (Mitarbeiter der zuständigen Betreuungsbehörde), ein anerkannter Betreuungsverein oder die örtliche Betreuungsbehörde.

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen eine große Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Das Gericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn hierdurch die Angelegenheiten des Betreuten besser besorgt werden können.

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