Die Anregung auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung (ausfüllbares pdf-Dokument) kann der Betroffene selbst beantragen, auch wenn dieser geschäftsunfähig ist. Dritte wie Verwandte, Freunde, Nachbarn, soziale Dienste u. a., haben kein Antragsrecht: Sie können aber den Sachverhalt, der ihres Erachtens eine Betreuerbestellung erforderlich macht, dem Betreuungsgericht bzw. der örtlichen Betreuungsbehörde mitteilen. Das Gericht wird den Sachverhalt als Anregung behandeln und von Amts wegen ermitteln.
Die Betreuerbestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 1896 Abs. 1 BGB nur dann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Betroffene muss volljährig sein.
- Der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen.
- Eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss vorliegen,
die auch Ursache für den zuvor genannten Punkt ist.
- Die Bestellung eines Betreuers muss erforderlich sein.
Als psychische Krankheiten sind anzusehen:
- körperlich nicht begründbare Psychosen (z. B. Schizophrenien = Verlust des Strukturzusammenhanges
der Persönlichkeit mit Spaltung von Denken, Affekt und Erleben; Bewusstseinsspaltung);
- körperlich begründbare Psychosen, d. h. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder
Verletzungen des Gehirns (z. B. Alzheimersche Krankheit, Demenz = Verlust erworbener intellektueller
Fähigkeiten und Veränderung der Persönlichkeit);
- Abhängigkeitskrankheiten (z. B. Alkohol, Medikamente, Drogen), die Sucht muss aber in ursächlichem
Zusammenhang mit einer geistigen Erkrankung oder Behinderung stehen oder es muss ein auf die
Sucht zurückzuführender psychischer Zustand muss eingetreten sein.
- Persönlichkeitsstörungen und Neurosen = psychisch bedingte Gesundheitsstörungen.
Soweit eine körperliche Behinderung die Fähigkeiten zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise aufhebt oder wesentlich behindert, kann das zum Anlass genommen werden eine Betreuung einzurichten. Dies kann zum Beispiel bei dauernder Bewegungsunfähigkeit Blindheit oder Taubheit der Fall sein. Für einen ausschließlich körperlich Behinderten darf nur dann ein Betreuer bestellt werden, wenn er selbst den Antrag dazu stellt. Ausgenommen hiervon sind Körperbehinderte, die ihren Willen nicht kundtun können (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Unter geistiger Behinderung fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
Seelische Behinderungen sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus gehören dazu.
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich auf die Fragen, in welchem Umfang, mit welchen Auswirkungen und für welchen Zeitraum die Anordnung einer Betreuerbestellung erforderlich ist.
Zunächst muss festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen. Das betrifft insbesondere die Unterstützung durch Familienmitglieder, Bekannte oder soziale Dienste. Nur wenn das nicht der Fall ist, wird für Betroffene im Sinne des Betreuungsrechtes ein Betreuer bestellt. Ein Betreuer muss auch dann nicht bestellt werden, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten über einen Bevollmächtigten regeln kann oder bereits regelt. In diesem Fall wird das Gericht nicht eingeschaltet, es sei denn, eine Kontrolle des Bevollmächtigten ist erforderlich (§ 1896 Abs. 2 und 3 BGB).
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