Im Folgenden erhalten Sie nähere Informationen über das Betreuungsrecht und die Arbeit der Betreuungsbehörde.
Da das Betreuungsrecht nicht allumfassend dargestellt werden kann und Sie nach der Durchsicht der Seite möglicherweise noch Fragen haben, ist die Betreuungsbehörde gern bereit, Ihnen weitere Auskünfte und Ratschläge zu geben.
Betroffene im Sinne des Betreuungsgesetzes sind Volljährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen können. Sie bekommen dann durch betreuungsgerichtlichen Beschluss für bestimmte Aufgabenkreise einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zur Seite gestellt.
Mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) gab es erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürger, die bis dahin unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. Mit dem Betreuungsgesetz trat die Betreuung an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft.
„ So kann seit dem niemand mehr entmündigt werden. „
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt.
Schon jetzt ist zu erkennen, dass die Bedeutung des Rechtsinstitutes Betreuung zunehmen wird. Unter den Betroffenen befinden sich viele ältere Menschen, und der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung nimmt weiter zu. Viele von ihnen werden im höheren Alter auf Hilfe angewiesen sein, da sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können.
- Die Entmündigung ist abgeschafft.
- Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) sind durch das Rechtsinstitut „Betreuung“ ersetzt.
- Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
- Die Betreuung wird immer befristet (max. sieben Jahre) und soll auf den Bedarf der Vertretung
zugeschnitten sein. Vor Ablauf der Frist wird dann erneut die Notwendigkeit der Betreuungsfortführung
geprüft.
- Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. D.h. wer geschäftsfähig ist,
bleibt es trotz Betreuerbestellung.
- Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen soll nur zu seinem Wohl erfolgen.
- Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit das dessen Wohl nicht zuwiderläuft
und dem Betreuer zuzumuten ist (z. B. ist. der Betreuer ist nicht für die Wäsche und Pflege des Betreuten
zuständig).
- Die Möglichkeit eines Einwilligungsvorbehaltes kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Abwendung
einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.
- Eheschließung und Testamenterstellung sind trotz Betreuung möglich.
- Die Bedeutung der Personensorge wird durch konkrete Regelungen und gerichtliche
Genehmigungsvorbehalte gestärkt (z. B. bei Wohnungsauflösung, Heilbehandlung, Unterbringung oder
Sterilisation).
- Der Ausschluss vom Wahlrecht entfällt.
Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung
Auswahl des Betreuers
Aufgaben des Betreuers
Aufgaben der Betreuungsbehörde
Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung
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