Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
1. | Was ist Kindertagespflege? |
Die Kindertagespflege bietet Kindern grundsätzlich in den ersten drei Lebensjahren eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse berücksichtigt werden können. In einer Kindertagespflegestelle werden maximal fünf Kinder betreut. Die Betreuung kann im eigenen Haushalt bzw. im Haushalt der Personensorgeberechtigten/Eltern stattfinden. Das Brandenburger Kindertagesstättengesetz hat als möglichen Betreuungsort auch andere geeignete Räume außerhalb der eigenen Wohnung aufgenommen.
Dem Förderauftrag des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) entsprechend soll die Kindertagespflege die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes umfassen.
Der Landkreis ermöglicht grundsätzlich für die Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eine Betreuung durch Kindertagespflege, wenn Art und Umfang der Erfüllung dem Bedarf der Kinder entsprechen. Es wird also die Möglichkeit der Betreuung in Kindertagespflege unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet. Der Verwaltung kommt dabei eine Ermessensausübung und -entscheidung zu. Dabei sind die Aufgaben und Ziele des § 3 KitaG zu beachten. |
2. | Antrag auf Betreuung in Kindertagespflege gemäß § 18 Kita-G | ||||||||
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3. | Arbeitszeitbescheinigung | ||||||||
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4. | Veränderungsmitteilung | ||||||||
Die Veränderungsmitteilung ist sowohl bei Erhöhung als auch bei Verringerung des Betreuungsumfanges einzureichen. Der Veränderungsmitteilung ist ein entsprechender Nachweis beizufügen (z.B. Arbeitszeitbescheinigung) bzw. zu begründen, warum sich der Betreuungsumfang verringert/erhöht. | |||||||||
5. |
Weitere wichtige Hinweise | ||||||||
Sofern eine kurzfristige Betreuung oder Veränderungen des Betreuungsumfanges notwendig wird, sollte umgehend mit dem Jugendamt Kontakt aufgenommen werden. Die entsprechenden Unterlagen müssen dann innerhalb einer vorgegeben Frist eingereicht werden. |
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