Der Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz stellt die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen sicher, um die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten und von toxischen Stoffen zu verhindern.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden. Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
· Überwachung
der ordnungsgemäßen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
· Registrierung
von Biogas- und Kompostieranlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Speiseabfälle eingesetzt werden
· Registrierung
von Beförderern von tierischen Nebenprodukten
· Registrierung
von anderen Betrieben, die unter die Registrierungspflicht fallen, wie z.B. die
Handhabung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von tierischen
Nebenprodukten Übertragung der Beseitigungspflicht
· Zulassung
von Betrieben, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten mit tierischen
Nebenprodukten ausüben:
· Verarbeitung
durch Drucksterilisation oder andere zugelassene Methoden
· Beseitigung
durch Verbrennung oder Mitverbrennung/ Verwendung als Brennstoff
· Umwandlung
zu Biogas- oder Kompost
· Behandlung
tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung (wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen,
Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder spezifiziertem
Risikomaterial)
· Herstellung
von Heimtierfutter
· Lagerung
tierischer Nebenprodukte oder von bestimmten Folgeprodukten
· Herstellung
organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
Verendete Nutztiere:
Bis zur Abholung der
Tierkadaver durch die beauftragte SecAnim GmbH, Niederlassung Bresinchen, Neuzeller
Str. 29, DE-03172 Guben haben die Tierbesitzer die Kadaver vor
Witterungseinflüssen und fremdem Zugriffzu schützen, z. B. in einem
Container aufzubewahren. Nach Abholung der Tierkadaver ist eine Reinigung und
Desinfektion der Container erforderlich.
Vergraben von Heimtieren:
Tote
Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn
Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem
Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück
vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken
Erdschicht bedeckt sein.
Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, ist der Straßenbaulastträger für die Beseitigung zuständig. Die Entsorgung obliegt dem Straßenbaulastträger aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, weil ein auf der Straße liegendes totes Tier eine Gefahrenquelle darstellt. Handelt es sich um Tiere, die einen Besitzer haben, muss der Besitzer die Abholung des Tierkörpers veranlassen. Wenn ein Tier auf einem Privatgrundstück verstirbt und kein Besitzer ermittelt werden kann, muss das tote Tier vom Grundstückseigentümer entsorgt werden.
© Landkreis Prignitz
